Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster, Strafgericht
Urteilsdatum: 05.12.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 619 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte seine Ehefrau am 17. Juli 2021 im Wohnzimmer der Familienwohnung während ihrer Schwangerschaft gegen ihre tätliche und verbale Gegenwehr und am 28. März 2023 im Bett im Beisein der beiden kleinen Kinder, indem er sie schlug, ihre Beine mit seinem Körpergewicht fixierte und trotz ihrer Bitten den Geschlechtsverkehr vollzog; ausserdem nötigte er sie in zwei Fällen mit Schlägen zu Unterschriften.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der libanesische Staatsangehörige (in Syrien geboren, seit 2019 per Familiennachzug in der Schweiz) vergewaltigte seine Ehefrau zweimal. Am 17. Juli 2021 setzte er sich im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung über ihre tätliche und verbale Gegenwehr hinweg und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation; die Frau war mit dem gemeinsamen Sohn schwanger, wehrte sich deshalb nur begrenzt und suchte noch am gleichen Tag aus Sorge um das ungeborene Kind den Spitalnotfall auf. Am 28. März 2023 versuchte er, die auf dem Bett liegende, den 15 Monate alten Sohn stillende Frau von hinten zu penetrieren, was an ihren zusammengepressten Beinen scheiterte; er schlug ihr deshalb mit der Faust schmerzhaft gegen die Pobacken, drehte sie auf den Rücken, drückte mit seinem Körpergewicht ihre angewinkelten Beine gegen den Oberkörper, fixierte ihre Handgelenke und vollzog trotz unzähliger Bitten aufzuhören und trotz Schmerzäusserungen mehrere Minuten den ungeschützten Geschlechtsverkehr; die 3½-jährige Tochter schlief im Beistellbett daneben. Zusätzlich nötigte er sie am 25. Dezember 2022 mit zwei bis drei Schlägen gegen den Nacken zur Unterschrift unter die Einverständniserklärung zur Namensänderung der Tochter und Ende Februar/Anfang März 2023 mit Schlägen zur Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung für den Visumsantrag seiner Mutter; zudem eine Tätlichkeit am 28. März 2023. Das Motiv war Machtdemonstration gegenüber der Ehefrau und Befriedigung der sexuellen Lust. 2. Vorinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Uster, Strafgericht, 5. Dezember 2024 (DG240008). Schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB; Vorfälle vom 28.3.2023 und 17.7.2021), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) und der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 StGB); Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Zeitraum Juni 2020 bis März 2023. Bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (84 Tage Haft) und Busse von Fr. 300.–, Freiheitsstrafe unbedingt; Verzicht auf Landesverweisung (Härtefall); Genugtuung Fr. 2'000.– an die Privatklägerin. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Berufung erhoben von der Staatsanwaltschaft (56 Monate Freiheitsstrafe, Landesverweisung 6 Jahre mit SIS-Ausschreibung) und vom Beschuldigten (bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren, eventuell teilbedingt höchstens 3 Jahre, keine Landesverweisung). Die Schuldsprüche, der Teilfreispruch und weitere Punkte erwuchsen in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft rügte u.a., die Vorinstanz habe strafmindernd gewertet, dass die Privatklägerin ein Familienleben wieder für möglich halte (inzwischen lebt sie wieder mit dem Beschuldigten zusammen), und die fehlende Reue sowie die zu tiefe Strafe für die Nötigungen nicht berücksichtigt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (II. Strafkammer, 27. Mai 2026, SB250255) erhöhte die Strafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe (84 Tage Haft) und Fr. 300.– Busse, liess die Freiheitsstrafe vollziehen (kein bedingter Vollzug bei 4 Jahren) und verzichtete wiederum auf eine Landesverweisung (Härtefall). Strafrahmen Art. 190 aStGB 1–10 Jahre. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 28.3.2023 (Beisein der Kinder, Faustschlag): 30 Monate (objektiv gerade noch leicht, im unteren Drittel); für die Vergewaltigung 2021 wären isoliert 24 Monate angemessen, Asperation +16 Monate (46 Monate; die Vorinstanz hatte nur +10 Monate asperiert); erste Nötigung (isoliert 5 Monate) +3 Monate (49), zweite Nötigung (isoliert 4 Monate) +2 Monate (51). Täterkomponente: nicht vorbestraft (neutral); das erst an der Berufungsverhandlung abgelegte Geständnis wirkte nicht als Geständnisrabatt, wohl aber die inzwischen gezeigte Einsicht und die freiwilligen Therapiesitzungen: –3 Monate, Gesamtfreiheitsstrafe 48 Monate. Tätlichkeit: Busse Fr. 300.– bestätigt. Die Wiederaufnahme des Familienlebens relativiert das Verschulden nicht. Das Urteil ist an das Bundesgericht weitergezogen (6B_514/2026).

Bemerkungen

Die Felder zu Gericht, Datum, Sanktion und Vollzug folgen dem Vorinstanzprinzip (BG Uster, 44 Monate unbedingt); das Obergericht erhöhte die Strafe auf 48 Monate. Score: mehrfache Nötigung Art. 181 StGB (Vergehen) 1 + mehrfach 1 = 2; Tätlichkeit (Übertretung) 0. Tatzeitraum 17.7.2021 bis 28.3.2023 (619 Tage; die Erwägungen nennen einmal fälschlich den 17. Juni 2021). Täter: libanesischer Staatsangehöriger. Vorbestraft: nein. Kein Geständnisrabatt (spätes Geständnis nicht honoriert; Einsicht und Therapiebemühungen leicht strafmindernd).

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