Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.12.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der über 30-jährige Beschuldigte brachte eine 17-Jährige, die er am 12. August 2023 an der Street Parade kennengelernt hatte, an einen schwer einsehbaren Ort, drang ungefragt mit dem Finger in ihre Vagina ein, packte sie am Hinterkopf und verlangte Oralsex und führte schliesslich die Hand der verängstigten, sich wehrenden jungen Frau an seinen Penis, bis sie ihn manuell befriedigte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der damals über 30-jährige Beschuldigte, ein irakischer Staatsangehöriger mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft, lernte die knapp 17-jährige Privatklägerin am 12. August 2023 an der Street Parade in Zürich kennen; zunächst kam es einvernehmlich zu Tanzen, Berührungen und Zungenküssen. Auf seine Initiative hin verbrachte er sie aus der Menschenmenge an einen schwer einsehbaren Ort beim Bahnhof. Dort griff er ihr ungefragt in die Hose und drang mit dem Finger in ihre Vagina ein, packte ihren Hinterkopf, drückte ihn hinunter und verlangte mit «blas mir eins» Oralsex, den sie verbal und körperlich verweigerte. Ihre Versuche, Passanten um Hilfe zu bitten, blieben erfolglos. Schliesslich nahm er die Hand der verängstigten, sich in einer ausweglosen Lage sehenden Privatklägerin und führte sie an seinen Penis, worauf sie ihn bis zur Ejakulation manuell befriedigte; danach rannte sie davon. Nötigungsmittel war psychischer Druck (Überrumpelung, beharrliches Vorgehen, kognitive Überlegenheit, Isolation). Die Privatklägerin erlitt keine körperlichen Verletzungen, entwickelte aber eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung und leidet noch Jahre später unter dem Erlebten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (DG240083), sprach den Beschuldigten am 12. Dezember 2024 der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) schuldig und vom Vorwurf der Drohung frei. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (35 Tage Untersuchungshaft angerechnet), bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Vom Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem Strafbefehl Luzern vom 11. August 2022 sah es ab und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Es ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) mit SIS-Ausschreibung an, sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu und stellte die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach fest. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen Freispruch, die Aufhebung der Landesverweisung und der Ersatzmassnahme sowie eine andere Kostenverlegung; er machte Einvernehmlichkeit geltend und bestritt das Eindringen und die Aufforderung zum Oralsex. An der Berufungsverhandlung zog er die Berufung gegen die Genugtuung und die Prozessentschädigung der Privatklägerin zurück. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Bestätigung; zur Landesverweisung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Antrag. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (I. Strafkammer) bestätigte am 9. April 2026 den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung. Wegen des Verschlechterungsverbots war eine strengere Strafe ausgeschlossen. Objektiv berücksichtigte es die besondere Verletzlichkeit der 17-Jährigen, den vorgängigen Versuch, sie körperlich zum Oralverkehr zu bewegen, und die erheblichen psychischen Folgen, entlastend das Fehlen physischer Verletzungen und Nötigungsmittel im unteren Bereich; subjektiv egoistisches, beharrliches Handeln mit Eventualvorsatz. Eher leichtes Tatverschulden: Einsatzstrafe 13 Monate. Täterkomponente: zwei nicht einschlägige Vorstrafen (AIG 2017, SVG 2022) und Delinquenz während laufender Probezeit +1 Monat; der Rückzug der Berufung im Zivilpunkt wurde als Zeichen tätiger Reue gewertet und mit −2 Monaten honoriert. Ergebnis: 12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei auf 2 Jahre reduzierter Probezeit; Verzicht auf Widerruf und Probezeitverlängerung um 1 Jahr bestätigt. Von der Landesverweisung sah das Obergericht ab: schwerer persönlicher Härtefall (seit 2011 in der Schweiz, wirtschaftlich integriert, ganze Kernfamilie hier, Flüchtling, keine Bezüge im Irak) und überwiegende private Interessen angesichts des Verschuldens im untersten Bereich. Zwei Drittel der Berufungskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (BG Zürich, 10. Abt., DG240083, 12.12.2024): 15 Monate bedingt. Das Obergericht reduzierte auf Berufung des Beschuldigten auf 12 Monate (Einsatzstrafe 13 Monate, +1 Vorstrafen, −2 tätige Reue durch Rückzug der Berufung im Zivilpunkt) und verzichtete auf die Landesverweisung (Härtefall). Score 0 (Freispruch von der Drohung). Vorstrafen nicht einschlägig (AIG, SVG). Nationalität: irakischer Staatsangehöriger mit Flüchtlingseigenschaft ⇒ '1'. Opfer 17-jährig, flüchtig bekannt (Kennenlernen am selben Abend). Keine Angaben zu sexuellen Vorerfahrungen des Opfers.

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