Fall 460 15 161

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 10.04.2015
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: –
Deliktsdauer Einzeltat: –
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a197, Pornografie, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte missbrauchte zwischen 2011 und September 2012 sein damals 7- bis 9-jähriges Patenkind, das ihm zur Betreuung anvertraut war, in vier Vorfällen in seiner Wohnung: Er versuchte vaginal mit dem Finger einzudringen, drang mit Finger, Vibratoren und mehrfach mit dem Penis anal in das Kind ein, leckte es vaginal und anal und gab ihm Zungenküsse.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte verging sich in der Zeit von ca. Januar 2010 bis September 2012 in seinen Wohnungen in W. und X. an seinem Patenkind A., das ihm von der Mutter jeweils zur alleinigen Betreuung anvertraut war und ihm vertraute. Bei Vorfall 1 berührte er die damals höchstens 7-Jährige über den Kleidern an der Scheide. Bei Vorfall 2 (Opfer ca. 7½ Jahre) versuchte er, während seine eigene Tochter schlief, mit einem Finger vaginal einzudringen, hörte wegen Schmerzen des Kindes auf und drang dann mit dem Finger und einem kleinen Vibrator anal ein. Bei Vorfall 3 (Opfer ca. 8½ Jahre) forderte er das Kind an zwei aufeinanderfolgenden Abenden auf, ins Schlafzimmer zu kommen, um «sexuelle Handlungen zu praktizieren», entkleidete es und drang mit dem Finger, zwei Vibratoren und mindestens viermal in verschiedenen Stellungen mit dem Penis anal ein, was dem Kind Schmerzen bereitete; zudem leckte er es vaginal und anal, gab ihm Zungenküsse und befriedigte sich in seinem Beisein. Bei Vorfall 4 (September 2012, Opfer ca. 9 Jahre) gab er ihm Zungenküsse. Er räumte ein, das Kind «beschwatzt und manipuliert» zu haben; das Gericht betonte den Missbrauch des Vertrauensverhältnisses und einen Loyalitätskonflikt des Kindes. Das Opfer entwickelte eine depressive Symptomatik mit massiver Antriebsminderung, konnte zeitweise nicht mehr zur Schule und musste sechs Wochen stationär im Universitäts-Kinderspital behandelt werden. Daneben speicherte der Beschuldigte über Jahre harte Pornografie aus dem Internet. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Landschaft (Dreierkammer) sprach den Beschuldigten am 10. April 2015 der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB; Vorfälle 2–4), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 StGB) schuldig; vom Vorwurf der sexuellen Nötigung bei Vorfall 1 und teilweise von der Pornografie sprach es frei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (unbedingt, 4 Tage Untersuchungshaft angerechnet) und ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Genugtuung Fr. 15'000.–, Schadenersatz Fr. 345.95. Strafzumessung der Vorinstanz: Ausgangspunkt die sexuelle Nötigung mit beischlafsähnlichem Charakter (Orientierung an der Mindeststrafe der Vergewaltigung), sehr junges Opfer, gravierende Folgen, langer Tatzeitraum von über zwei Jahren; zugunsten des Täters leicht verminderte Schuldfähigkeit (Gutachten vom 28. Juni 2013, heterosexuelle Pädophilie), Vorstrafenlosigkeit und umfassendes Geständnis von Beginn an, das «erheblich» strafmindernd gewertet wurde; Zweifel an der Einsicht. Gesamtverschulden noch leicht an der Grenze zu mittelschwer. Eine Einsatzstrafe bezifferte die Vorinstanz nicht. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren, eventualiter den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme, sowie eine Reduktion der Genugtuung auf Fr. 10'000.–. Er bestritt die Kausalität des Missbrauchs für die psychischen Probleme des Opfers, machte echte Reue, die Folgen einer langen Freiheitsstrafe (Stellenverlust, erhöhte Rückfallgefahr gemäss Gutachter) und eine nicht nachvollziehbare Strafzumessung geltend. Später nachgeschobene Anträge zum Beschlagnahmegut waren verspätet. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten Abweisung. Die Schuldsprüche waren nicht mehr angefochten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung am 1. März 2016 teilweise gut. Es bestätigte die Kausalität und die Gewichtung der Tatfolgen, hielt aber die Rüge fehlender Nachvollziehbarkeit für berechtigt und nahm die Strafzumessung neu vor: Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung (Strafrahmen 1 bis 10 Jahre wegen beischlafsähnlicher Handlungen) bei mittelschwerem Verschulden 4½ Jahre; wegen des umfassenden Geständnisses von der ersten Minute an (ersparte dem Opfer eine weitere Befragung, Mithilfe bei der Sicherstellung der Vibratoren), echter Reue und ernsthafter Therapie Reduktion auf 3½ Jahre; wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit um 1 Jahr auf 2½ Jahre. Asperation für die weiteren Delikte und den langen Tatzeitraum, Berücksichtigung des vorbildlichen Nachtatverhaltens und der gutachterlichen Rückfallprognose: Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Wegen ausgesprochen guter Prognose wurde der teilbedingte Vollzug gewährt, 8 Monate unbedingt, 28 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Genugtuung von Fr. 15'000.– wurde bestätigt, auf die Anträge zum Beschlagnahmegut nicht eingetreten. Der Beschuldigte trägt 75 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafgericht BL, 10.04.2015): 3½ Jahre (42 Monate), wegen Strafe über 3 Jahre zwingend unbedingt. Das Kantonsgericht BL reduzierte am 01.03.2016 auf 3 Jahre teilbedingt (8 Monate unbedingt). Tatmittel 'psychischer Druck' hergeleitet: Das Urteil nennt das Nötigungsmittel nicht ausdrücklich; massgebend sind das eingeräumte «Beschwatzen und Manipulieren», der Loyalitätskonflikt und der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zum 7- bis 9-jährigen Patenkind (korrigiert 29.10.2026, vorher irrtümlich 'einvernehmlich'). Vorinstanz: nicht vorbestraft. Nationalität nicht genannt, Taten vor dem 01.10.2016 ⇒ '2'. Anzahl Vollendungen der sexuellen Nötigung und Deliktsperiode nicht exakt beziffert (Vorfälle 2–4, 2011 bis September 2012). Zusammenfassung am 29.10.2026 neu aus dem Urteil erstellt; die frühere Fassung beschrieb fälschlich mehrere Opfer und das Filmen der Übergriffe.

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