Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Ein 26-Jähriger begleitete zwei Frauen nach einem Clubbesuch in ihr Hotelzimmer und vergewaltigte die gerade 18 gewordene Gastgeberin im Badezimmer gegen ihren Willen, während ihre alkoholisierte Freundin im Zimmer schlief.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 28. Februar 2014 feierte die Geschädigte B. in Freiburg ihren 18. Geburtstag mit ihrer Freundin C. und hatte dafür ein Hotelzimmer reserviert. Am 1. März 2014 gegen 6 Uhr lernten die beiden beim Schliessen des Clubs den 26-jährigen Beschuldigten A. kennen, der sie bis zum Hotel begleitete. Die Frauen holten im Zimmer Alkohol, den sie zu dritt vor dem Hotel tranken, bis es C. schlecht wurde und sie sich übergeben musste. Der Beschuldigte half B., C. ins Zimmer zu bringen, wo diese sich schlafen legte. Während C. schlief, kam es im Badezimmer des Hotelzimmers zum vollständigen Geschlechtsverkehr. Nach der Feststellung des Gerichts nötigte der Beschuldigte B. zur vaginalen Penetration und zu weiteren sexuellen Handlungen gegen ihren Willen; sie brachte ihre Ablehnung mehrfach zum Ausdruck, er setzte sich darüber hinweg. C. rief während des Geschehens zweimal auf dem Mobiltelefon von B. an, die Anrufe wurden weggedrückt. Einige Minuten später verliess der Beschuldigte das Zimmer. B. kannte seine Identität nicht, erkannte ihn aber auf Fotos in sozialen Netzwerken, und fand einen Monat später seine Visitenkarte in ihrer Handtasche. Als Folge der Tat wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. 2. Vorinstanzliches Urteil: Bezirksstrafgericht der Saane (Strafgericht des Saanebezirks, Freiburg), 20. November 2015. Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren (teilbedingter Vollzug). Die Zivilhaftung des Beschuldigten wurde dem Grundsatz nach bejaht; er wurde zu einer Genugtuung von CHF 12'000.– und Schadenersatz von CHF 725.45 (Arzt- und Transportkosten) sowie zu einer Entschädigung für die Anwaltskosten der Privatklägerin von CHF 7'613.15 verpflichtet. Die Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung (Anmeldung 24. November 2015, Erklärung 27. Januar 2016) und beantragte Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen und Kostentragung durch den Staat. Er machte geltend, die Geschädigte sei einverstanden gewesen. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung; Anschlussberufung wurde nicht erhoben. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) wies die Berufung am 4. Juli 2016 (501 2016 16) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es prüfte den Fall mit voller Kognition und hatte keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Geschädigte zu vaginaler Penetration und weiteren sexuellen Handlungen gegen ihren Willen genötigt hatte. Die Aussagen der Geschädigten waren konstant und glaubhaft; gestützt wurden sie u.a. durch die Aussage der Freundin C., die B. kurz nach der Tat weinend sah, durch die spätere Übergabe der Visitenkarte, die sie unabsichtlich in ihrer Handtasche gefunden hatte, und durch die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wegen des Zusammentreffens zweier Unbekannter und der Verfassung der Freundin (Erbrechen) sei an die Erkennbarkeit der Zustimmung ein besonders strenger Massstab anzulegen; auch der Beschuldigte behauptete nicht, die Geschädigte habe die Initiative ergriffen oder ihr Einverständnis klar geäussert. Die Strafe wurde nicht selbständig überprüft, da der Beschuldigte sie nur als Folge des beantragten Freispruchs anfocht; sie erschien weder rechtswidrig noch unbillig. Auch die Genugtuung blieb unverändert, da sie nur im Umfang des Freispruchsantrags angefochten war. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Vorstrafen und Nationalität nicht angegeben (vorbestraft=False als Annahme). Opfer am Vortag 18 geworden, Täter und Opfer lernten sich in der Tatnacht nach einem Clubbesuch kennen (flüchtig bekannt).