Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 57 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte missbrauchte zwischen 2008 und 2014 im gemeinsamen Familienwohnhaus seine damals 5- bis 11-jährigen Nichten mehrfach sexuell, indem er sie unter dem Vorwand von Spielen in sein Zimmer lockte, ihnen in die Hose griff und sie mit den Fingern vaginal penetrierte, wobei er die Taten teilweise filmte (erhebliche psychische Belastung und Traumatisierung der Opfer).
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (DG250024-M), gegen das der Beschuldigte am 22. August 2025 Berufung angemeldet hat. Ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet (kein Strafaufschub). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB. Vorwürfe der mehrfachen Herstellung von Pornografie und mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) verjährt; Verfahren diesbezüglich eingestellt. Umqualifikation von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) zu Art. 191 aStGB (Schändung), da die kindlichen Opfer (5-11 bzw. 7-8 Jahre alt) urteilsunfähig waren. 3 Monate Strafabzug wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Wechsel der Verfahrensleitung).
Anklage und Sachverhalt: Der Beschuldigte lebte gemeinsam mit den Familien seiner beiden Brüder in einem Mehrgenerationenhaus. Im Zeitraum von ca. 2008 bis 2014 missbrauchte er seine beiden Nichten (Privatklägerin 1, damals 5 bis 11 Jahre alt; Privatklägerin 2, damals 7 bis 8 Jahre alt) mehrfach sexuell. Unter dem Vorwand, mit ihnen Spiele zu spielen, lockte er sie in sein Zimmer bzw. Büro, schloss die Türe ab, setzte sie auf seinen Schoss, fasste ihnen in die Hose und penetrierte sie jeweils rund eine Minute mit den Fingern vaginal. Beim zweiten Vorfall zulasten der Privatklägerin 2 griff er über die Kleidung, liess dann aber aus eigenem Antrieb von ihr ab (Versuch). Zudem filmte er Übergriffe auf beiden Nichten mit einer Kamera. Bei der Verhaftung des Beschuldigten im Februar 2022 wurden auf seinen Datenträgern rund 4'938 Bilder und zwei Videos mit harter Kinderpornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) sichergestellt. Die Opfer schwiegen jahrelang aus Scham und familiärem Tabu, ehe sich die jüngere Nichte nach einem Vorfall um die Tochter des Beschuldigten den Eltern anvertraute. Erstinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Dietikon, 21. August 2025): Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung (Art. 191 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB). Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Herstellung von Pornografie und der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Anklage hatte auf mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) gelautet; das Gericht verneinte Art. 189 StGB jedoch und wandte Art. 191 aStGB an, da beide Opfer im Tatzeitpunkt noch keinen sexuellen Selbstbestimmungswillen gebildet hatten und somit urteilsunfähig waren. Das Gericht verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 57 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft). Zudem ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB (ohne Strafaufschub) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB an. Von einem Kontakt- und Rayonverbot sah das Gericht ab. Den Privatklägerinnen wurden Genugtuungssummen von CHF 35'000 (Privatklägerin 1) bzw. CHF 25'000 (Privatklägerin 2) je zzgl. 5 % Zins zugesprochen und die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach festgestellt. Parteianträge und Prozessgeschichte: Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30 sowie ein Tätigkeitsverbot und ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot. Die amtliche Verteidigung beantragte vollumfänglichen Freispruch, Abweisung aller Massnahmen und Entschädigung für zwei Tage Haft. Der Beschuldigte machte im gesamten Vor- und Hauptverfahren konsequent vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mit Eingabe vom 22. August 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an. Strafzumessung: Das Gericht bestimmte die Schändung (Art. 191 aStGB) als schwerste Tat. Für eine der drei späteren Schändungen an der Privatklägerin 1 setzte es eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest (objektiv nicht mehr leichtes Verschulden angesichts des schweren Vertrauensmissbrauchs in familiärer Autorität, vaginaler Penetration, Unerfahrenheit des Opfers und Videoaufnahmen; subjektiv direktvorsätzlich und rein egoistisch). Aufgrund der in Idealkonkurrenz begangenen sexuellen Handlungen mit einem Kind wurde die Strafe um 2 Monate auf 20 Monate erhöht. Für die weiteren beiden späteren Taten an Privatklägerin 1 erfolgte eine Erhöhung um je 6 Monate (Schändung) und je 2 Monate (sex. Handlungen) auf 36 Monate, für den früheren Vorfall um weitere 5 Monate (4 Monate Schändung, 1 Monat sex. Handlungen) auf 41 Monate. Für die Übergriffe auf Privatklägerin 2 erfolgte eine Asperation von 11 Monaten für den ersten Vorfall (9 Monate Schändung, 2 Monate sex. Handlungen) auf 52 Monate und von 3 Monaten für den zweiten versuchten Vorfall (2 Monate Schändung unter Berücksichtigung des freiwilligen Rücktritts, 1 Monat sex. Handlungen) auf 55 Monate. Wegen des Besitzes von rund 5'000 kinderpornografischen Dateien wurde die Strafe um weitere 5 Monate auf 60 Monate Gesamtfreiheitsstrafe erhöht. Die Täterkomponente wirkte neutral (im Kosovo geboren, seit dem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebend, Familie mit drei Kindern, nicht vorbestraft; Schweigen im Verfahren). Zugunsten des Beschuldigten anerkannte das Gericht jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) infolge eines Wechsels der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleitung und minderte die Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 57 Monate. Angesichts der Strafhöhe von über drei Jahren ist der Vollzug zwingend unbedingt.