Fall DG240155-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode:
Deliktsdauer Einzeltat:
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der rund 51-jährige Beschuldigte versuchte im Büro seines Tabakladens eine 16-jährige Bekannte unter Einsatz körperlicher Kraft zum Oralverkehr zu nötigen und drang anschliessend, nachdem er vorgab, sie lediglich streicheln zu wollen, ohne ihre Einwilligung mehrfach vaginal in sie ein.

Bemerkungen

Obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren und SIS-Ausschreibung angeordnet. Widerruf der bedingten Geldstrafe von 120 TS (Urteil BG Dielsdorf vom 14.09.2022). Genugtuung Fr. 12'000.-.

Zusammenfassung

Am 19. November 2022 trafen sich der damals rund 51-jährige Beschuldigte und die 16-jährige Privatklägerin, die sich wenige Wochen zuvor über eine Social-Media-App kennengelernt hatten, zu einem zweiten Treffen. Nach einem Shisha-Bar-Besuch begaben sie sich ins Büro seines Tabakladens, wo die Geschädigte Cannabis konsumierte und müde wurde. Als sie sich abwenden wollte, bedrängte der Beschuldigte sie und versuchte unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit, Festhalten der Hände und Herunterdrücken ihres Kopfes in mehreren Positionen, sie zur Vornahme des Oralverkehrs zu nötigen; die Geschädigte hielt sich schützend die Hände vor den Mund. Danach gab der Beschuldigte vor, sie lediglich streicheln zu wollen, worauf die Geschädigte als Notlösung («Exit-Strategie») einwilligte, um eine Eskalation zu vermeiden. Der Beschuldigte nutzte diese Zwangslage aus, zog ihre Hose herunter und drang hinterrücks ohne Kondom fünf bis sechs Mal vaginal in sie ein. Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 22. Mai 2025 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) sowie sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Eine Schändung (Art. 191 aStGB) wurde mangels vollständiger Aufhebung der Widerstandsfähigkeit verneint. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht die Einsatzstrafe anhand der Vergewaltigung und setzte diese auf 24 Monate Freiheitsstrafe fest (objektive Tatschwere im unteren Bereich, Ausnutzen von Vertrauen und jugendlichem Alter, Eindringen ohne Kondom; subjektiv direkter Vorsatz und eigennützige Befriedigung des Geschlechtstriebs). Für die sexuelle Nötigung (isoliert 14 Monate) wurde die Strafe wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs stark aspiert (+6 Monate auf 30 Monate). Wegen mehrfacher Vorstrafen und Tatbegehung während laufender Probezeit wurde die Strafe um weitere 3 Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe erhöht (weder Geständnis noch Reue oder Einsicht vorhanden). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben; 12 Monate wurden als unbedingt vollziehbar erklärt (unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Untersuchungshaft). Der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. September 2022) wurde widerrufen. Gestützt auf Art. 66a StGB wurde der türkische Staatsangehörige mangels eines schwerwiegenden Härtefalls bei überwiegendem öffentlichen Interesse für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Zudem wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.– zzgl. 5 % Zins ab Tatzeitpunkt verpflichtet und die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach festgestellt.

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