Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein niedergelassener Arzt, unterzog seine Patientin während einer Konsultation unter dem Vorwand einer medizinischen Notwendigkeit einer nicht indizierten analen und vaginalen digitalen Untersuchung und drang dabei mit einem Finger in ihre Vagina ein, ohne dass die Patientin ihr Einverständnis in Kenntnis der wahren Sachlage geben konnte.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten, einem niedergelassenen Arzt, wurde vorgeworfen, im Jahr 2019 seine Patientin anlässlich einer Konsultation ohne medizinische Indikation anal und vaginal digital untersucht und dabei mit einem Finger in ihre Vagina eingedrungen zu sein, obwohl er ihr die angeblichen medizinischen Gründe (Verdacht auf Blinddarmentzündung bzw. Eileiterschwangerschaft) nur vorgeschoben habe; die Patientin habe der Untersuchung im Vertrauen auf deren medizinische Notwendigkeit zugestimmt, ohne die wahre Sachlage erkennen und daher keinen wirksamen Willen zur sexuellen Handlung bilden zu können (Schändung, Art. 191 StGB). Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Urteil vom 25. November 2020, DG200153): Schuldspruch wegen Schändung. Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen sowie im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Grundsätzliche Schadenersatzpflicht sowie Genugtuung von CHF 1'500.- zugesprochen. Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB210073 vom 15. Oktober 2021): Nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben und vollumfänglichen Freispruch beantragt. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung vollumfänglich (u.a. gestützt auf das Patientendossier, das keinen Eintrag zur vaginalen Untersuchung enthielt, sowie die als glaubhaft gewürdigten Aussagen der Privatklägerin) und sprach den Beschuldigten der Schändung schuldig. Es kam bei der eigenen Strafzumessung zu einer tieferen Einschätzung des Tatverschuldens als die Vorinstanz und reduzierte die Freiheitsstrafe im Dispositiv entsprechend von 22 Monaten auf 15 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre bestätigt; wegen der erreichten Strafreduktion wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen). Ebenso bestätigt wurden das lebenslängliche Tätigkeitsverbot sowie – in Anwendung des Verschlechterungsverbots – das Absehen von einer Landesverweisung und einer DNA-Profilerstellung.