Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der über 40-jährige Beschuldigte nahm über eine Chatplattform Kontakt zu einer vermeintlich 14-jährigen Jugendlichen (in Wirklichkeit ein verdeckter Fahnder der Polizei) auf, lenkte das Gespräch rasch auf sexuelle Themen und verabredete sich mit ihr zu einem Treffen mit dem Ziel sexueller Handlungen, wurde jedoch beim vereinbarten Treffpunkt verhaftet.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer verdeckten Fahndung der Kantonspolizei Zürich über eine Chatplattform mit einer vorgeblich 14-jährigen Jugendlichen ('B.') Kontakt aufgenommen, das Gespräch schon kurz nach Chatbeginn auf sexuelle Themen gelenkt und ein persönliches Treffen mit dem Ziel vereinbart zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen; zur Tatausführung kam es nicht, da es sich beim Chatpartner tatsächlich um einen verdeckten Fahnder handelte (versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, Urteil vom 3. November 2020, GG200092): Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind. Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.-. Von einer Landesverweisung wurde trotz bejahter Katalogtat abgesehen, da die Voraussetzungen zur Ausweisung eines EU/EFTA-Angehörigen nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) als nicht erfüllt erachtet wurden. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB200509 vom 8. November 2021): Sowohl die Staatsanwaltschaft (mit dem Antrag auf eine zehnjährige Landesverweisung) als auch der Beschuldigte (mit dem Antrag auf Verzicht auf eine Strafe) hatten Berufung erhoben. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch und die vorinstanzliche Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt vollumfänglich (Einsatzstrafe von 15 Monaten für die vollendete Tat, wegen des Versuchs und der strafmindernd zu berücksichtigenden verdeckten Fahndung auf 12 bzw. 8 Monate reduziert; keine Vorstrafen). Entgegen der Vorinstanz bejahte es jedoch die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach dem Freizügigkeitsabkommen und verwies den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes.