Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung
Urteilsdatum: 02.09.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein Kunde der als Reiki-Therapeutin tätigen Privatklägerin, suchte sie unter einem Vorwand zu Hause auf, verriegelte die Schlafzimmertür, drückte sie trotz klarer Ablehnung und unter Androhung von Gewalt aufs Bett, hielt ihre Hände fest und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr sowie anschliessend erzwungenen Oralverkehr, bis die herbeigerufene Tochter der Privatklägerin an der Tür insistierte.

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, anfangs Mai 2019 die ihm als Reiki-Therapeutin bekannte Privatklägerin unter dem Vorwand eines Kaffeebesuchs zu Hause aufgesucht, sich in ihr Schlafzimmer begeben und die Tür verriegelt zu haben. Trotz ihrer klaren Ablehnung habe er ihr gedroht, es sonst mit Gewalt zu machen, sie aufs Bett gestossen, ihre Hände festgehalten, ihre Kleidung heruntergezogen und den Geschlechtsverkehr vollzogen (Vergewaltigung, Art. 190 Abs. 1 StGB); anschliessend habe er sie zum Oralverkehr genötigt (sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB). Er habe erst abgelassen, als die Tochter der Privatklägerin an der Schlafzimmertür insistiert habe. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, die Privatklägerin bedroht zu haben; davon wurde er freigesprochen. Vorinstanz (Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, Urteil vom 2. September 2021, DG200019): Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Bestrafung mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr unbedingt (abzüglich 1 Tag erstandener Haft) und 2 Jahre bedingt (Probezeit 2 Jahre). Genugtuung von CHF 18'000.- zugesprochen. Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB220166 vom 3. April 2023): Nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben und vollumfänglichen Freispruch beantragt; die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung vollumfänglich (u.a. gestützt auf die als besonders glaubhaft gewürdigten Aussagen der Privatklägerin) und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig. Es erachtete das Tatverschulden für die Vergewaltigung als gerade noch leicht (Einsatzstrafe 30 Monate im unteren Drittel des Strafrahmens, u.a. wegen des Vertrauensmissbrauchs als Kunde und des ungeschützten Geschlechtsverkehrs), die Täterkomponenten (keine Vorstrafen) wirkten sich neutral aus. Die vorinstanzliche Gesamtstrafe von 36 Monaten (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie die Genugtuung von CHF 18'000.- wurden unverändert bestätigt.

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