Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte vergewaltigte die über eine Dating-Plattform kennengelernte Privatklägerin beim dritten persönlichen Treffen in seiner Wohnung, worauf sie flüchtete und eine unbeteiligte Passantin um Hilfe bat, die daraufhin die Polizei alarmierte.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Abend des 7. Oktober 2017 die über eine Dating-Plattform kennengelernte Privatklägerin, die ihn zum dritten Mal in seiner Wohnung besuchte, sexuell bedrängt und anschliessend vergewaltigt zu haben, wobei er sie zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötigte und zusätzlich zur Duldung weiterer sexueller Handlungen (Lecken der Brüste, Befingern der Vagina) zwang (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Privatklägerin flüchtete danach aus der Wohnung und bat eine unbeteiligte Passantin um Hilfe, die die Polizei alarmierte. Zusätzlich wurde dem Beschuldigten eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen. Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, Urteil vom 23. Oktober 2019, DG190013): Schuldspruch wegen Vergewaltigung sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Busse CHF 300.-). Bestrafung mit 39 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (19 Tage Haft angerechnet; angesichts der Strafhöhe von Gesetzes wegen kein bedingter/teilbedingter Vollzug möglich). Genugtuung von CHF 12'500.- zugesprochen. Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB200003 vom 21. September 2020): Nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben und vollumfänglichen Freispruch beantragt; der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung war bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung schuldig. Es stufte das Verschulden - anders als die Vorinstanz - als nicht mehr leicht ein und wäre für sich genommen von einer höheren Einsatzstrafe ausgegangen (über 30 Monate), namentlich weil der Beschuldigte bereits 2014 wegen einer (versuchten) Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden war und diese einschlägige Vorstrafe straferhöhend wirkte; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es aber bei der vorinstanzlichen Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Die Genugtuung von CHF 12'500.- wurde ebenfalls bestätigt.