Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 19 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte kehrte abends unter einem Vorwand ins Wohnhaus zurück, drang in die Wohnung seiner ihm als Nachbarin bekannten, nur spärlich bekleideten Privatklägerin ein, entblösste ihre Brust und drang mit einem Finger in ihre Vagina ein; er liess erst ab, als sie laut um Hilfe schrie, so dass es beim Versuch des Geschlechtsverkehrs blieb.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 23. April 2019 abends unter dem Vorwand, sein Mobiltelefon bei einer Nachbarin vergessen zu haben, allein ins gemeinsame Wohnhaus zurückgekehrt zu sein und in die Wohnung der ihm von einem vorangegangenen Balkongespräch her bekannten, psychisch labilen Privatklägerin eingedrungen zu sein, die ihm die Tür öffnete, weil sie den Besuch ihrer Tochter erwartete. Er soll ihre Brustwarze in den Mund genommen und mit einem Finger in ihre Vagina eingedrungen sein und versucht haben, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (versuchte Vergewaltigung, Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); er liess erst ab, als sie laut zu schreien begann. Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, bei seiner ersten Einreise in die Schweiz 2006 unter falscher Identität mit gefälschten Ausweispapieren aufgetreten zu sein (Fälschung von Ausweisen, Art. 252 StGB). Vorinstanz (Strafdreiergericht Basel-Stadt, Urteil vom 18. September 2019): Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung und Fälschung von Ausweisen. Bestrafung mit 19 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 23. April 2019 angerechnet). Landesverweisung für 6 Jahre mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Art. 66a Abs. 1 StGB). Genugtuung von CHF 7'000.- zugesprochen. Appellationsgericht Basel-Stadt (Urteil SB.2020.3 vom 29. September 2020): Der Beschuldigte beantragte primär vollumfänglichen Freispruch, in der Berufungsverhandlung dann in erster Linie den Verzicht auf die Landesverweisung; Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht wies sämtliche Beweisanträge der Verteidigung (Glaubhaftigkeitsgutachten, KESB-Akten, Lebendkonfrontation) ab, bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung vollumfänglich (u.a. gestützt auf Videoüberwachungsaufnahmen, die die Anwesenheit des Beschuldigten im Haus zur Tatzeit belegten) und sprach ihn der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 18 Monaten für die versuchte Vergewaltigung stufte es zwar als eher milde ein, war aber wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte) daran gebunden; die Gesamtstrafe von 19 Monaten bedingt wurde unverändert bestätigt. Auch die obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren wurde bestätigt: Trotz Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamer Tochter verneinte das Gericht einen schweren persönlichen Härtefall.