Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht)
Urteilsdatum: 02.03.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schloss sich mit der 17-jährigen Privatklägerin, mit der er in einem Wohnheim zusammenlebte, zum gemeinsamen Filmschauen in einem Aufenthaltsraum ein, zog sie trotz mehrfacher verbaler Ablehnung aus, drückte sie mit seinem Körpergewicht auf das Sofa, küsste und biss sie an Hals, Brüsten und im Intimbereich und drang mehrmals mit den Fingern in ihre Vagina ein.

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 20. Februar 2021 im Aufenthaltsraum eines Wohnheims, in dem er mit der damals 17-jährigen Privatklägerin zusammen als Mitbewohner lebte, die Tür verschlossen und die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben (Art. 189 Abs. 1 StGB). Er habe sie trotz mehrfacher klarer Ablehnung ausgezogen, sie mit seinem gesamten Körpergewicht auf dem Sofa fixiert, sie am Mund, Kopf und Hals geküsst, in Hals und Brüste sowie in den Intimbereich gebissen und mehrmals mit einem oder mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen, bis es ihr gelang, sich loszudrücken. Vorinstanz (Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, Urteil vom 2. März 2023, PEN 22 359): Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Schwarzfahren, Übertretungsbusse CHF 200.-). Bestrafung mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre) sowie Landesverweisung für 5 Jahre mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Schadenersatz sowie Genugtuung von CHF 10'000.- zugesprochen. Obergericht des Kantons Bern (Urteil SK 23 246 vom 12. Juni 2024): Nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben (beschränkt auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, die Strafzumessung, die Landesverweisung, das Tätigkeitsverbot und die Kosten- und Zivilpunkte); der Schuldspruch wegen Schwarzfahrens war bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung vollumfänglich und sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig. Es erachtete eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem (noch leichten) Tatverschulden angemessen, war aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte) ohnehin auf das vorinstanzliche Strafmass von 12 Monaten beschränkt. Aufgrund zweier neuer, während des Berufungsverfahrens ergangener rechtskräftiger Strafbefehle (Urkundenfälschung/Erschleichen einer Leistung sowie erneutes Schwarzfahren) wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert, der bedingte Vollzug aber gewährt. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt: Trotz der zahlreichen Vorstrafen (davon die meisten aus der Jugend des Beschuldigten, keine davon einschlägig) verneinte das Gericht einen schweren persönlichen Härtefall (kurze Anwesenheitsdauer in der Schweiz seit 2017, keine engen familiären Bindungen, gute Resozialisierungschancen in Somalia).

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