Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte zog eine Arbeitskollegin während des gemeinsamen Spätdiensts in einem Pflegeheim unter einem Vorwand in ein Badezimmer, schloss ab, drückte sie trotz mehrfacher verbaler Ablehnung an den Armen gegen die Wand und entblösste sich, um sie zum Oralverkehr zu nötigen, liess aber ab, nachdem sie ihn mit dem Knie zwischen die Beine getroffen hatte.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 23. September 2021 während des gemeinsamen Spätdiensts in einem Alters- und Pflegeheim eine Arbeitskollegin unter einem Vorwand (Zigarettenpause) in ein Badezimmer gelockt, die Tür verschlossen, sie trotz mehrfacher, klar geäusserter Ablehnung («Nein, hör auf, ich will das nicht») an den Armen gepackt und gegen die Wand gedrückt, sich vor ihr entblösst und versucht zu haben, sie zum Oralverkehr zu nötigen (versuchte sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); es blieb beim Versuch, da sie ihn mit dem Knie zwischen die Beine traf, worauf er von ihr abliess. Im Anschluss soll er sie zusätzlich beschimpft (u.a. als «Psychopath» und «Schlampe») und ihr gedroht haben. Ein weiterer, separat angeklagter Vorwurf mehrfacher sexueller Belästigung/Ausnützung der Notlage in der Zeit davor betraf denselben Beschuldigten. Vorinstanz (Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, Urteil vom 3. Mai 2023): Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Belästigung/Ausnützung der Notlage. Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung. Bestrafung mit 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie zusätzlich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.- bedingt (Probezeit 2 Jahre) für die Beschimpfung/Drohung. Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach sowie Genugtuung von CHF 3'000.- zugesprochen. Obergericht Solothurn (Urteil STBER.2023.73 vom 3. Juli 2024): Der Freispruch vom Vorhalt der sexuellen Belästigung war bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nur der Beschuldigte hatte im Übrigen Berufung erhoben und vollumfänglichen Freispruch beantragt, während sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangten. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung vollumfänglich und sprach den Beschuldigten der versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung und der Drohung schuldig (unter Anwendung des milderen alten Rechts als Lex mitior gegenüber der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Sexualstrafrechtsrevision). Für das vollendete Delikt wurde eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen erachtet, wegen des Versuchs auf 13 Monate reduziert; die Täterkomponenten (u.a. Vorstrafenlosigkeit) wirkten sich neutral aus. Die vorinstanzliche Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt wurden unverändert bestätigt.