Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bedrängte eine ihm von der gemeinsamen Arbeitsstelle flüchtig bekannte Frau am Abend in seiner Wohnung trotz wiederholter verbaler und körperlicher Gegenwehr, drückte sie aufs Bett, versuchte ihr die Hose auszuziehen und drang mit einem Finger vaginal in sie ein, bis es ihr gelang, sich loszureissen und die Wohnung zu verlassen.
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Abend des 6. April 2019 in seiner Wohnung in Zürich-Affoltern eine ihm von der gemeinsamen Arbeitsstelle (Restaurantküche) nur flüchtig bekannte Frau unter Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben (Art. 189 Abs. 1 StGB). Er soll sie trotz mehrfacher, klar geäusserter Ablehnung und körperlicher Gegenwehr auf ein Bett gestossen, an den Brüsten berührt, ihr gewaltsam die Hose heruntergezogen und mit einem Finger ca. 2 cm vaginal in sie eingedrungen zu sein, bis es ihr gelang, sich loszureissen und die Wohnung zu verlassen. Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Urteil vom 7. Mai 2020, DG200015): Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). Bestrafung mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 31 Tage Untersuchungshaft angerechnet). Landesverweisung für 6 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach sowie Genugtuung von Fr. 4'000.- zugesprochen. Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB200348 vom 6. Mai 2021): Nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben und primär vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine deutlich mildere Strafe und eine kürzere Landesverweisung beantragt. Das Obergericht erachtete die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten als lebensfremd und widersprüchlich, bestätigte den vorinstanzlichen Sachverhalt vollumfänglich und sprach den Beschuldigten anklagegemäss der sexuellen Nötigung schuldig. Das Tatverschulden wurde als noch leicht eingestuft (Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens), die Täterkomponenten (Vorstrafenlosigkeit) wirkten sich neutral aus. Die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt sowie die sechsjährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung wurden vollumfänglich bestätigt.