Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.02.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 730 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte missbrauchte eine 14-jährige Bekannte in seiner Wohnung wiederholt, indem er sie unter Ausnützung von Alkohol und Schlaf intim berührte und vaginal sowie anal penetrierte.

Zusammenfassung

Der erwachsene Beschuldigte empfing die damals 14-jährige Privatklägerin zwischen November 2012 und Januar 2013 wiederholt in seiner Wohnung in Zürich. Bei mindestens drei Gelegenheiten konsumierte die Jugendliche in seiner Anwesenheit Alkohol und legte sich erschöpft schlafen. Der Beschuldigte nutzte ihren tiefen Schlaf und ihre altersbedingte Unerfahrenheit gezielt aus: Er entkleidete das Mädchen, berührte sie an den Geschlechtsteilen, drang mit den Fingern in sie ein und vollzog wiederholt den vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr mit ihr, ohne dass sie sich wehren konnte. Das Opfer litt unter schweren psychischen Traumatisierungen, Schamgefühlen und Verhaltensauffälligkeiten. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten am 6. Februar 2014 wegen mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten, unter Anrechnung von 14 Tagen Haft) und stellte die Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach fest. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte primär Freispruch, subsidär eine erhebliche Strafmilderung und die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 18. Dezember 2014 die Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern vollumfänglich, hiess jedoch die Berufung hinsichtlich der Sanktion teilweise gut. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht eine Einsatzstrafe von rund 28 Monaten für die Schändung und erhöhte diese asperationsweise um 8 Monate für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern auf insgesamt 36 Monate (3 Jahre) Freiheitsstrafe. In teilweiser Gutheissung der Berufung reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe von 42 auf 36 Monate und gewährte den teilbedingten Vollzug: 12 Monate Freiheitsstrafe wurden als unbedingt vollziehbar erklärt (unter Anrechnung von 14 Tagen Haft), während die restlichen 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden.

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