Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 14.04.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlich sich nachts in das Zimmer einer schlafenden Mitbewohnerin, entkleidete sie teilweise und berührte sie an Brust und Genitalbereich, bis sie erwachte und ihn vertrieb.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte bewohnte zusammen mit der Privatklägerin und weiteren Personen eine Wohngemeinschaft in Winterthur. In der Nacht zum 14. August 2010 betrat er unbefugt das unverschlossene Zimmer der Privatklägerin, die nach einer Feier fest schlief. Er nutzte ihren schlafenden und wehrlosen Zustand gezielt aus, schob ihre Decke beiseite, zog ihr T-Shirt hoch und berührte ihre nackten Brüste. Anschliessend fasste er ihr unter die Unterhose an die Vagina und streichelte ihren Schambereich. Als die Geschädigte durch die Berührungen erwachte, erschrak und lautstark protestierte, zog der Beschuldigte seine Hände zurück und verliess fluchtartig das Zimmer. Die Frau erlitt schwere Verunsicherungen und verliess kurz darauf die Wohngemeinschaft. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 14. April 2011 wegen Schändung (Art. 191 StGB) und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (wovon 148 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren) sowie einer Busse von CHF 600.00 (unter Freispruch von einem weiteren Schändungsvorwurf auf dem Sofa). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte Freispruch von der Schändung, subsidär eine mildere Strafe und den Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte am 20. März 2012 den Schuldspruch der Schändung vollumfänglich und stellte das Verfahren bezüglich der BetmG-Übertretungen infolge Verjährung ein. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht das Verschulden im leichten bis mittleren Bereich an und bestimmte eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Betäubungsmittelübertretungen wegfielen, reduzierte das Gericht die unbedingte Freiheitsstrafe von 10 auf 8 Monate (durch 148 Tage Haft teilweise erstanden) und liess die Busse entfallen. Auf den Antrag auf Aufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme trat das Gericht nicht ein. Die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach wurde bestätigt.

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