Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 04.11.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nutzte den tiefen Schlaf einer Partybekannten auf einer Matratze aus, legte sich zu ihr, berührte sie intim an Brust und Scheide und drang mit den Fingern in ihre Vagina ein.

Zusammenfassung

Am 1. Januar 2018 feierte der Beschuldigte mit Bekannten in einer Wohnung in Horgen Silvester. Die Privatklägerin legte sich am frühen Morgen erschöpft und alkoholisiert auf eine Matratze im Wohnzimmer und schlief tief ein. Der Beschuldigte legte sich leise neben die Schlafende und nutzte ihren Zustand der völligen Widerstandsunfähigkeit gezielt aus. Er schob ihre Kleidung beiseite, berührte sie an den nackten Brüsten, strich über ihren Intimbereich und führte seine Finger in ihre Vagina ein. Die Geschädigte erwachte durch das Eindringen der Finger erschrocken aus dem Schlaf, erkannte die Situation und stiess ihn entsetzt von sich. Die Geschädigte erlitt durch den Übergriff erhebliche Scham- und Ekelgefühle sowie anhaltende Schlafstörungen. Das Bezirksgericht Horgen (III. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 4. November 2019 der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung von 4 Tagen Haft) und ordnete ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot für regelmässige Kontakte zu Minderjährigen und besonders Schutzbedürftigen an. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 16 Monate. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 29. September 2021 teilweise gut. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Tatverschulden als nicht mehr leicht ein, da das Ausnützen des Schlafs im privaten Kreis einen gravierenden Vertrauensbruch darstellt. Die Einsatzstrafe nach Tatkomponenten wurde auf 14 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Die Täterkomponenten (Ersttäter) fielen neutral aus. Das Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe daher von 12 auf 14 Monate mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und bestätigte das 10-jährige Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 aStGB) unter Anordnung einer Bewährungshilfe (Art. 67 Abs. 7 aStGB).

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