Fall 501 2022 184

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 28.10.2022
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Während eines Streits verfolgte die Ehefrau den Beschuldigten durch die Wohnung, worauf er sich ins Badezimmer flüchtete; als er die Tür kräftig zuzog, hatte sie ihren Fuss im Türspalt, wodurch sie sich die vierte Zehe brach und weitere Hämatome an Bein und Arm erlitt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen; von einem weiteren Tätlichkeitsvorwurf (betreffend ältere Vorfälle) wurde er freigesprochen, ein Verfahren wegen eines noch älteren Vorfalls eingestellt. Am 10. April 2020 kam es im gemeinsamen Haushalt zu einem Streit, bei dem der Beschuldigte vor seiner Ehefrau ins Badezimmer flüchtete; als er die Tür energisch zuzog, befand sich ihr Fuss im Türspalt, wodurch sie sich die vierte Zehe brach und weitere Hämatome und Schwellungen erlitt. Das erstinstanzliche Gericht wertete dies angesichts der Verletzungsschwere als einfache Körperverletzung (nicht bloss Tätlichkeit) und bejahte Eventualvorsatz, da der Beschuldigte wusste, dass ihn seine Ehefrau unmittelbar verfolgte, als er die Tür zuzog. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) wies die Berufung, mit der der Beschuldigte volle Absicht/Fahrlässigkeit bestritt und vollständigen Freispruch verlangte, vollumfänglich ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch (inkl. Eventualvorsatz) als auch das Strafmass.

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