Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Während eines Streits verfolgte die Ehefrau den Beschuldigten durch die Wohnung, worauf er sich ins Badezimmer flüchtete; als er die Tür kräftig zuzog, hatte sie ihren Fuss im Türspalt, wodurch sie sich die vierte Zehe brach und weitere Hämatome an Bein und Arm erlitt.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen; von einem weiteren Tätlichkeitsvorwurf (betreffend ältere Vorfälle) wurde er freigesprochen, ein Verfahren wegen eines noch älteren Vorfalls eingestellt. Am 10. April 2020 kam es im gemeinsamen Haushalt zu einem Streit, bei dem der Beschuldigte vor seiner Ehefrau ins Badezimmer flüchtete; als er die Tür energisch zuzog, befand sich ihr Fuss im Türspalt, wodurch sie sich die vierte Zehe brach und weitere Hämatome und Schwellungen erlitt. Das erstinstanzliche Gericht wertete dies angesichts der Verletzungsschwere als einfache Körperverletzung (nicht bloss Tätlichkeit) und bejahte Eventualvorsatz, da der Beschuldigte wusste, dass ihn seine Ehefrau unmittelbar verfolgte, als er die Tür zuzog. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) wies die Berufung, mit der der Beschuldigte volle Absicht/Fahrlässigkeit bestritt und vollständigen Freispruch verlangte, vollumfänglich ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch (inkl. Eventualvorsatz) als auch das Strafmass.