Fall 501 2021 88

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 06.05.2021
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 12
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der stark alkoholisierte und an der Hand verletzte Beschuldigte in der Nacht seine Ehefrau bereits geschlagen, bedroht, genötigt und in der Wohnung eingesperrt hatte, übergoss er sie mit Benzin aus einer Flasche und hielt ihr ein brennendes Feuerzeug vor, ohne sie jedoch tatsächlich zu entzünden.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehefrau), mehrfacher Tätlichkeiten (teils Ehefrau), Erpressung, Beschimpfung (mehrfach), Drohung (mehrfach, teils Ehefrau), Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen; von einer weiteren einfachen Körperverletzung und einer weiteren Nötigung wurde er freigesprochen. In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2019 verletzte sich der Beschuldigte bei einem Verkehrsunfall an der Hand, kehrte alkoholisiert und aufgebracht nach Hause zurück und terrorisierte während rund eines Tages seine Ehefrau: Er beschimpfte, bedrohte und schlug sie, zwang sie zur Herausgabe ihres Mobiltelefons samt Code und zu einer Zahlung von CHF 500.-, sperrte sie im Badezimmer ein und übergoss sie schliesslich mit Benzin, während er ihr ein brennendes Feuerzeug vorhielt, um sie in Brand zu setzen - nur weil sie auswich und sich mit einer Wasserschüssel übergoss, blieb sie unverletzt. Nach der Rückkehr aus dem Spital schlug er sie erneut, diesmal mit erheblichen Verletzungsfolgen (Nasenbeinmehrfragmentbruch, Rippenbrüche, multiple Kontusionen). Auch die beiden hinzukommenden Freundinnen der Ehefrau bedrohte bzw. belästigte er. Das erstinstanzliche Gericht stützte die Einsatzstrafe auf die versuchte schwere Körperverletzung, erhöhte sie asperationsweise für die weiteren Delikte und sprach unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (alkohol-/medikamentenbedingt eingeschränkte Willensbildung) sowie nicht einschlägiger Vorstrafen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.- und eine Busse von CHF 2'500.- aus; zudem wurde eine ambulante Massnahme sowie eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) bestätigte auf die Berufung des Beschuldigten hin sämtliche Schuldsprüche vollumfänglich - insbesondere auch die Qualifikation als (versuchte) schwere Körperverletzung -, reduzierte die Gesamtstrafe jedoch auf 30 Monate, welche es angesichts ungünstiger Legalprognose (Verstösse gegen Ersatzmassnahmen, neue Delinquenz während des Berufungsverfahrens) unbedingt aussprach; die Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde demgegenüber vollbedingt aufgeschoben. Die obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren wurde ebenfalls bestätigt.

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