Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 17 Monate
Vollzug: unbedingt
Über Jahre hinweg (2016-2021) übte der Beschuldigte wiederholt körperliche Gewalt gegen seine Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter aus - er schlug ihr mit Fäusten, Füssen und Knien gegen Körper, Kopf und Gesicht und warf Gegenstände (u.a. Mobiltelefon, Feuerzeug) nach ihr - zuletzt am 21. Juni 2021, als er sie am ganzen Körper traf.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Partnerin), mehrfacher Tätlichkeiten (Partnerin), Beschimpfung, mehrfacher Drohung (Partnerin), Nötigung und Fahrens ohne Führerausweis schuldig gesprochen; von versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, einer weiteren Nötigung sowie Hausfriedensbruch wurde er freigesprochen. Zwischen 2016 und 2021 hatte er seine Partnerin wiederholt geschlagen, getreten und mit Gegenständen beworfen sowie mehrfach mit dem Tod, Gewalt oder einem Küchenmesser bedroht; im Juli 2021 zwang er sie zudem, unter Androhung der Veröffentlichung intimer Fotos, in sein unbefugt gelenktes Fahrzeug einzusteigen. Das erstinstanzliche Gericht stützte die Einsatzstrafe auf die einfachen Körperverletzungen (12 Monate), erhöhte diese asperationsweise um je 6 Monate für Nötigung und Drohung sowie spürbar für das Strassenverkehrsdelikt, und sprach unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit gemäss forensischem Gutachten) und einschlägigen Vorstrafen (acht frühere Verurteilungen seit 2016) sowie einer teilweise komplementären Strafzumessung zu vier früheren Urteilen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 510 Tagen (17 Monaten) aus, dazu eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 20.- für die Beschimpfung sowie eine Busse von CHF 200.-; zudem wurde eine ambulante Massnahme angeordnet. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) bestätigte am 12.02.2024 sämtliche unangefochtenen Schuldsprüche sowie das Strafmass vollumfänglich (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots), rechnete dem Beschuldigten jedoch 79 Tage an Ersatzmassnahmen während des Verfahrens an. Die Anschlussberufung der Privatklägerin auf Erhöhung der Genugtuung (auf CHF 8'000.-) wurde abgewiesen und die erstinstanzliche Genugtuung von CHF 4'000.- bestätigt.