Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Im Rahmen anhaltender häuslicher Gewalt gegen seine getrennt lebende Ehefrau beschimpfte der Beschuldigte diese am 18. März 2017, drohte ihr mit einem Küchenmesser, den Kopf einzuschlagen, schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht und versetzte ihr mit seinem Gürtel zwei Schläge auf den Rücken.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil der getrennt lebenden Ehefrau), mehrfacher Tätlichkeiten, Übertretung des geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, Beschimpfung, missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung schuldig gesprochen. Zugrunde lag ein jahrelanges Muster häuslicher Gewalt (2015-2017): wiederholte Beschimpfungen und Todesdrohungen, Würgen sowie Faustschläge und Fusstritte, am 18. März 2017 eine Drohung mit einem Messer sowie Faustschläge ins Gesicht und Gürtelhiebe auf den Rücken (einfache Körperverletzung), Verstecken von Gegenständen der Ehefrau sowie Drohungen und Nötigungen auch gegenüber Dritten. Das erstinstanzliche Gericht sprach für die mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Sachentziehung) eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, für die Beschimpfung eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.- und für die Übertretungen eine Busse von CHF 2'000.-; zudem ordnete es eine ambulante Massnahme mit Bewährungshilfe sowie eine nicht obligatorische Landesverweisung für 3 Jahre an. Es berücksichtigte eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss psychiatrischem Gutachten sowie einschlägige Vorstrafen (sieben Vorstrafen wegen ähnlicher Taten gegen dieselbe Ehefrau). Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) hiess die Berufung des Beschuldigten am 29.06.2020 formal teilweise gut: Es stellte die Verjährung bzw. das Fehlen gültiger Strafanträge bezüglich einzelner untergeordneter Vorfälle fest und sprach ihn in dubio pro reo von einer Drohung frei; in Bezug auf die Hauptdelikte (einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung) und die Strafen bestätigte es das Urteil jedoch vollumfänglich: Es blieb bei 12 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, 90 Tagessätzen unbedingter Geldstrafe, der Busse von CHF 2'000.-, der ambulanten Behandlung sowie der 3-jährigen Landesverweisung.