Fall 501 2019 109

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 08.05.2019
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer eskalierenden Auseinandersetzung in einem Nachtlokal schlug der Beschuldigte dem Geschäftsführer des Lokals mit dem Handballen der geschlossenen, einen Schlüsselbund haltenden Faust von oben nach unten direkt ins linke Auge, wodurch dieser sein Auge vollständig verlor (Bulbustrauma mit Hämophthalmus, Netzhautablösung und Linsenluxation).

Zusammenfassung

In einem Nachtlokal geriet der Beschuldigte, ein Gast, mit dem Geschäftsführer des Etablissements in einen eskalierenden Streit, nachdem dieser ihn wiederholt gebeten hatte, einen bestimmten Bereich zu verlassen. Als ein herbeigerufener Sicherheitsmann dem Beschuldigten beruhigend die Hand auf die Schulter legte und der Geschäftsführer sich zum Sicherheitsmann umdrehte, schlug der Beschuldigte ihm mit dem Handballen der geschlossenen, einen Schlüsselbund haltenden Faust von oben nach unten direkt ins linke Auge. Der Geschäftsführer verlor kurzzeitig das Bewusstsein und in der Folge das Auge vollständig (Bulbustrauma mit Hämophthalmus, Netzhautablösung und Linsenluxation). Der Einzelrichter des Bezirks Sarine sprach den Beschuldigten am 08.05.2019 der schweren Körperverletgung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie zu CHF 30'000.- Genugtuung an das Opfer; von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Im selben, mehrere Beteiligte (Geschäfts-führer, Sicherheitsmann, eine weitere Angestellte) umfassenden Verfahren wurden auch Gegenanzeigen wegen einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten beurteilt. Der Beschuldigte focht seinen eigenen Schuldspruch nicht an (nur der Geschäftsführer und der Sicherheitsmann legten Berufung gegen ihre eigenen, sie selbst betreffenden Verurteilungen bzw. gegen die Höhe ihrer Zivilforderungen ein); der Schuldspruch des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung sowie das Strafmass von 18 Monaten sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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