Fall 501 2023 26

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Veveyse
Urteilsdatum: 09.02.2023
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Beim Abendessen schlug der Beschuldigte seine vierjährige Tochter mit der offenen Hand mehrmals kräftig auf den Rücken (grossflächige Hämatome auf einer Rückenhälfte), und als seine Ehefrau die Tochter zur Fotodokumentation ins Badezimmer bringen wollte, riss er ihr das Mobiltelefon aus der Hand und zerdrückte es mit solcher Wucht, dass Glassplitter ihr Verletzungen an der Hand zufügten.

Zusammenfassung

Beim Abendessen schlug der Beschuldigte seine damals vierjährige Tochter, deren Verhalten er als schwierig empfand, mehrmals kräftig mit der offenen Hand auf den Rücken, was grossflächige Hämatome verursachte (von der Nachbarin gesehen und von der Mutter fotografisch dokumentiert). Als die Ehefrau die Tochter daraufhin ins Badezimmer bringen wollte, folgte ihr der Beschuldigte, nahm ihr das Mobiltelefon aus der Hand und zerdrückte es mit einer solchen Kraft, dass Glassplitter die Hand der Ehefrau verletzten (Blutung, fotografisch dokumentiert). Die Einzelrichterin des Bezirks Veveyse sprach den Beschuldigten am 09.02.2023 der einfachen Körperverletgung zum Nachteil seiner Tochter sowie seiner Ehefrau schuldig (ein "Züchtigungsrecht" wurde angesichts der sichtbaren Hämatome verneint) und verurteilte ihn zu 100 Tagessätzen à CHF 110.- Geldstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, sowie zu einer Busse von CHF 2200.-; von weiteren, älteren bzw. verjährten Vorwürfen (Nötigung, Tätlichkeiten) wurde er freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt. Die (mittlerweile geschiedene) Ehefrau wurde vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen, da sie in einem hochkonflikthaften Scheidungsverfahren zwar Vorteile aus der Anzeige ziehen wollte, aber nicht wissentlich falsch angezeigt hatte. Der Beschuldigte focht beide Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung sowie den Freispruch seiner Ex-Frau von der falschen Anschuldigung an. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies die Berufung am 03.10.2023 vollumfänglich ab und bestätigte beide Schuldsprüche sowie das Strafmass unverändert: Die Verletzungen der Tochter gingen über ein zulässiges elterliches Züchtigungsrecht hinaus, und beim Zerdrücken des Telefons habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich eine Verletzung der Ehefrau durch Glassplitter in Kauf genommen.

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