Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Plessur
Urteilsdatum: 24.09.2020
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Im Ausgangsviertel Welschdörfli in Chur schnitt der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung einem der Beteiligten überraschend mit einem Messer ins Gesicht/an den Hals (0,5-1cm tiefe Schnittwunde, chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom als Folge) und stach einem zweiten Beteiligten mehrfach mit demselben Messer in den unteren Rücken nahe der Wirbelsäule (zwei Stichwunden, genäht).

Zusammenfassung

Bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Ausgangsviertel Welschdörfli in Chur in der Nacht auf den 1. September 2019 setzte der Beschuldigte ein Messer gegen zwei Beteiligte ein: Er schnitt C. überraschend und unvermittelt mit einem schnellen Schnitt ins Gesicht bzw. an den Hals, wodurch dieser eine 0,5 bis 1cm tiefe Schnittwunde erlitt, die zu einem anhaltenden, wahrscheinlich permanenten neuropathischen Schmerzsyndrom sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung führte; die grosse Nähe zu Auge, grossen Blutgefässen und Gesichtsnerven liess dabei jederzeit eine tatsächliche schwere Verletzung möglich erscheinen. Zudem stach der Beschuldigte D. im Rahmen derselben Auseinandersetzung mehrmals mit demselben Messer in den unteren Rücken nahe der Wirbelsäule (zwei genähte Wunden von 1,5cm und 4,5cm Länge). Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 24.09.2020 der versuchten schweren Körperverletzung (z.N. C.), der qualifiziert einfachen Körperverletzung (z.N. D.), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (separater Vorfall, Einschüchterung eines Amtsträgers bei einem Behördengang), des geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher BetmG-Übertretungen schuldig und verurteilte ihn zu 40 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu 10 Jahren Landesverweisung; von Beschimpfung und Hausfriedensbruch wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte focht sämtliche Kernvorwürfe (Körperverletzungen, Gewalt/Drohung gegen Beamte) mit dem Antrag auf Freispruch bzw. Umqualifikation zu einfacher Körperverletzung an; einer der Geschädigten (D.) erhob Anschlussberufung mit dem Antrag auf Verurteilung wegen vollendeter (statt versuchter) schwerer Körperverletgung. Das Kantonsgericht Graubünden wies am 16.09.2022 sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung vollumfänglich ab und bestätigte sämtliche Schuldsprüche sowie das Strafmass von 40 Monaten unverändert: Die Behauptung des Beschuldigten, er habe C. nur mit einer am Tatort gefundenen Glasscherbe statt einem Messer verletzt, wurde anhand des rechtsmedizinischen Gutachtens (glattrandiger, langer Schnitt) als Schutzbehauptung verworfen; eine dauerhafte, dem Vollbeweis genügende schwere Schädigung bei C. liess sich im Urteilszeitpunkt trotz chronischer Schmerzen noch nicht mit letzter Sicherheit feststellen, weshalb es beim Schuldspruch wegen Versuchs blieb.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen