Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren (2016-2019) übte der Beschuldigte wiederholt körperliche Gewalt gegen seine Ehefrau aus - u.a. zog er sie an den Haaren durch die Wohnung, schlug ihr mit der Faust ins Auge und gegen die Kopfhaut (Blutungen), trat sie in den Rücken und würgte sie schliesslich mit Kratzspuren am Hals -, oft in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes, und drohte ihr über Jahre wiederholt mit dem Tod.
Über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren (August 2016 bis Oktober 2019) übte der Beschuldigte wiederholt Gewalt gegen seine Ehefrau aus, häufig in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes: Er zog sie an den Haaren durch die Wohnung (starke Rückenschmerzen), schlug ihr mit der Faust ins rechte Auge (mehrtägiges Hämatom), trat ihr in den Rücken, schlug ihr erneut mit der Faust auf die Kopfhaut (Wunde mit Blutungen), ohrfeigte sie (Hämatom am Auge) und würgte sie schliesslich am 26.10.2019, wobei er ihr auch an den Haaren zog und Kratzspuren am Hals hinterliess (ärztlich dokumentiert, 2 Tage 100% arbeitsunfähig). Zwischen Februar und Oktober 2019 kam es zudem wiederholt zu Tätlichkeiten (festes Packen an Armen/Schultern, Faustschläge auf die Schultern), und von 2015 bis 2019 drohte er ihr und ihrer Familie wiederholt mit dem Tod ("ich breche dich in zwei Teile", "ich schleife dich am Boden"). Der Polizeirichter des Bezirks Glâne sprach den Beschuldigten am 27.01.2022 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der wiederholten Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (2 Jahre Probezeit) sowie zu einer Busse von CHF 500.-. Der Beschuldigte focht nur die Strafart (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) sowie die Genugtuung an; die Schuldsprüche blieben unangefochten und wurden rechtskräftig. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung am 16.01.2023 teilweise gut und ersetzte die Freiheitsstrafe durch eine gleichwertige Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 80.- (ebenfalls bedingt), da der Beschuldigte nicht vorbestraft sei und sich das Verhältnis zur Geschädigten inzwischen verbessert habe; die Genugtuung von CHF 3000.- wurde trotz fehlender Reue und fortbestehender Verharmlosung der Taten durch den Beschuldigten ("Diskussionen" statt Gewalt) bestätigt.