Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Nach einem verbalen Streit in einer Bar, bei dem der Beschuldigte den Geschädigten beschimpfte, mit dem Tod bedrohte und ihm zwei Ohrfeigen versetzte, holte er zuhause ein Taschenmesser, kehrte zurück und stach dem überraschten Geschädigten, den Bauch anvisierend, in den rechten Oberschenkel (2 cm lange Wunde, drei Stiche); erst das Eingreifen Dritter beendete den Angriff.
Nach einem verbalen Streit in einem Restaurant, bei dem der Beschuldigte den Geschädigten - mit dem er seit einem zwei Jahre zurückliegenden Streit verfeindet war - als "Hurensohn" und "Schwein" beschimpfte, ihm mit dem Tod drohte und ihm zwei Ohrfeigen versetzte, ging er nach Hause, holte ein Taschenmesser und kehrte rund zehn Minuten später zum Restaurant zurück. Im Eingangsbereich stürzte er sich mit gezückter Klinge überraschend auf den Geschädigten und zielte auf dessen Bauch; dieser konnte teilweise ausweichen, wurde aber am rechten Oberschenkel getroffen (ca. 2 cm lange Wunde, drei Stiche nötig) und erlitt beim Versuch, das Messer zu entreissen, zudem Schürfwunden an den Händen. Erst das Eingreifen mehrerer Drittpersonen ermöglichte es, den Beschuldigten zu bezwingen und ihm das Messer zu entwinden; er selbst gab gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft an, sich habe rächen und dem Geschädigten so schaden wollen, dass dieser ins Spital müsse, wobei er auf den Bauch gezielt habe. Das Strafgericht des Bezirks Sarine sprach den Beschuldigten am 08.07.2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt sowie zu 7 Jahren Landesverweisung; eine frühere bedingte Strafe wurde nicht widerrufen, stattdessen eine ambulante Behandlung angeordnet. Der Beschuldigte focht den Schuldspruch wegen versuchter Tötung, die Beschimpfung, das Strafmass und die Landesverweisung an. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg bestätigte am 04.07.2022 sämtliche Schuldsprüche sowie das Strafmass von 4 Jahren (trotz leicht verminderter Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB, da nur ein glücklicher Umstand - die Gegenwehr des Opfers und das Eingreifen Dritter - schwerere Folgen verhinderte) sowie die 7-jährige Landesverweisung (Portugal, trotz 12 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und Familienunterhaltspflicht kein Härtefall, der die öffentlichen Interessen überwiegen würde).