Fall SB.2021.94

Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 16.04.2021
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung in einem Parkhaus, bei der sich beide Kontrahenten mehrfach gegenseitig stiessen und schlugen, trat der Beschuldigte dem Geschädigten, der gerade nach einem Sturz wieder aufstehen wollte, mit voller Wucht gegen das Gesicht bzw. den Kopf, worauf dieser rückwärts fiel und rund zwei Minuten bewusstlos liegen blieb.

Zusammenfassung

In den frühen Morgenstunden kam es im Beisein weiterer Personen in einem Parkhaus zu einer eskalierenden, wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B., bei der sich beide über mehrere Minuten hinweg gegenseitig gegen Wände stiessen und schlugen; unbeteiligte Passanten mussten die beiden mehrfach trennen. Nachdem B. bei einem letzten Vorstoss zu Fall gekommen war und sich gerade wieder aufrichtete, bewegte sich der Beschuldigte schnellen Schrittes auf ihn zu und trat mit dem rechten Fuss mit voller Wucht gegen dessen Gesicht bzw. Kopf; B. fiel daraufhin nach hinten und blieb rund zwei Minuten bewusstlos am Boden liegen. Der Beschuldigte, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde zudem wegen des unbewilligten Erwerbs, der Einfuhr und des Besitzes einer Softair-Pistole (als Ausländer war ihm jeglicher Waffenbesitz untersagt) sowie wegen Betäubungsmittel-Vergehen und Hinderung einer Amtshandlung angeklagt. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach ihn am 16.04.2021 der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil von 2014) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.-; von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beschuldigte legte Berufung ein und beantragte Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung sowie vom Waffengesetz-Vorwurf (Verbotsirrtum), eventualiter eine Strafreduktion. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Berufung am 22.09.2023 bezüglich der Schuldsprüche vollumfänglich ab: Der Beschuldigte selbst habe eingeräumt, in der Auseinandersetzung «der Aggressive» gewesen zu sein, und ein Verbotsirrtum beim Waffenbesitz sei ausgeschlossen. Bei der Strafzumessung korrigierte das Appellationsgericht die vorinstanzliche Sanktion von Amtes wegen und verurteilte den Beschuldigten neu zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 100.- (beides bei 2 Jahren Probezeit).

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