Fall 460 21 184

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 08.10.2020
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit über ein nicht zubereitetes Frühstück schlug der Beschuldigte seine Partnerin mehrfach mit der flachen Hand und der Faust, stiess sie im Badezimmer rückwärts in die Badewanne und würgte sie dort mit beiden Händen mindestens viermal während insgesamt mehrerer Minuten, wobei bei ihr ein ausgeprägtes Stauungssyndrom mit zahlreichen Stauungsblutungen und damit eine unmittelbare Lebensgefahr eintrat; er liess erst wegen eines Arzttermins der gemeinsamen Tochter von ihr ab.

Zusammenfassung

Nach einem morgendlichen Streit darüber, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten kein Frühstück zubereitet hatte, schlug dieser sie im Wohnzimmer mehrfach mit der flachen Hand und der Faust. Nachdem sich die Auseinandersetzung ins Badezimmer verlagert hatte, stiess er sie rückwärts in die Badewanne und würgte sie dort mit beiden Händen mindestens viermal während insgesamt zwei bis fünf Minuten, mit kurzen Unterbrechungen dazwischen; die Privatklägerin stand während des Würgens Todesangst aus. Aufgrund des Würgens erlitt sie ein ausgeprägtes Stauungssyndrom mit zahlreichen Stauungsblutungen, was eine unmittelbare Lebensgefahr belegte. Der Beschuldigte hörte erst auf, weil ein Arzttermin der gemeinsamen Tochter anstand; anschliessend nötigte er die Privatklägerin noch zur Herausgabe von CHF 3200.-. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 08.10.2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie diverser Übertretungen (Tätlichkeiten, BetmG-Konsum, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, SVG-Widerhandlungen) schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, aufgeschoben zugunsten einer stationären psychiatrischen Massnahme (Art. 59 StGB), sowie zu 8 Jahren Landesverweisung; von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte legte Berufung ein (beantragt: mehrfache einfache Körperverletzung, max. 30 Monate, ambulante Massnahme); die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung eine Verurteilung wegen Erpressung (statt Nötigung) und bezüglich der freigesprochenen Punkte sowie eine Straferhöhung auf 4 Jahre 10 Monate. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschuldigten am 01.02.2022 ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut (Schuldspruch neu wegen Erpressung statt Nötigung sowie zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung): Es bestätigte die versuchte vorsätzliche Tötung vollumfänglich und verurteilte den Beschuldigten neu zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten (52 Monaten), unter Bestätigung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und der 8-jährigen Landesverweisung.

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