Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Aus Eifersucht zog der Beschuldigte seine Partnerin C. mit einem Kabel um den Hals aufs Bett, setzte sich auf sie und schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht; anschliessend schlang er ihr ein Ladekabel um den Hals mit der Absicht, sie zu strangulieren, liess aber freiwillig davon ab, bevor er zuzog.
Aus Eifersucht wegen eines vermeintlichen oder tatsächlichen Betrugs zog der Beschuldigte seine Partnerin C. mit einem Kabel um den Hals auf das Bett, setzte sich auf die nur halb so schwere Frau und schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht (Schwellungen am Hinterkopf, Hautein- und Unterblutungen an Nase und Auge, Schleimhauteinblutung an der Oberlippe). Anschliessend schlang er ihr, um sie unter seine Kontrolle zu bringen, ein Ladekabel um den Hals mit direktem Vorsatz zu strangulieren, liess jedoch freiwillig davon ab, bevor er zuzog, sodass keine Lebensgefahr eintrat. Wegen der psychischen Erkrankung des Opfers (Schizophrenie) waren dessen frühere belastende Aussagen mangels möglicher Konfrontation im Berufungs-verfahren nicht verwertbar; die Sachverhaltsfeststellung stützte sich daher auf das eigene Geständnis des Beschuldigten und ein IRM-Gutachten. Neben diesem Kernvorfall wurde der Beschuldigte in einem umfangreichen Verfahren mit zahlreichen weiteren Vorfällen und Opfern wegen mehrfacher, teils versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs, versuchter Erpressung, mehrfacher, teils versuchter Drohung, Beschimpfung, Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie diverser Übertretungen schuldig gesprochen. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 22.02.2023 wegen versuchter Gefährdung des Lebens (mit Rücktritt vom Versuch), einfacher Körperverletzung und den genannten Nebendelikten - unter Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) und Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen - zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, aufgeschoben zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung; von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Sowohl der Beschuldigte (der u.a. beim Kernvorfall einen Freispruch von der Gefährdung des Lebens sowie generell bloss 6 statt 20 Monate verlangte) als auch die Staatsanwaltschaft (welche die Gefährdung des Lebens ohne Rücktritt und insgesamt 27 statt 20 Monate verlangte) legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies am 08.04.2024 beide Rechtsmittel vollumfänglich ab und bestätigte sämtliche Schuldsprüche des Kernvorfalls (inkl. der Qualifikation als Rücktritt vom Versuch) sowie das Strafmass von 20 Monaten unverändert.