Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Aus Rache wegen eines angeblichen Vorfalls mit seinen Hunden drang der Beschuldigte zusammen mit zwei maskierten, unbekannt gebliebenen Mittätern nachts in die Wohnung eines Bekannten ein, hielt ihn mit einer Handfeuerwaffe in Schach, während die Mittäter die Wohnung nach Geld und Drogen durchsuchten, und schlug ihm anschliessend, auf ihm sitzend, wiederholt mit der Waffe gegen den Kopf, was u.a. eine Netzhautablösung verursachte.
Aus Rache wegen eines angeblichen Vorfalls, bei dem der Privatkläger die Hunde des Beschuldigten misshandelt haben soll, drang dieser nachts zusammen mit zwei maskierten, unbekannt gebliebenen Mittätern gewaltsam in dessen Wohnung ein. Der Beschuldigte hielt den Privatkläger unter Vorhalt einer echten Handfeuerwaffe und mehrminütigen (Todes-)Drohungen in Schach, während die Mittäter auf seine Anweisung die Wohnung nach Geld und Betäubungsmitteln durchsuchten (ohne nennenswerte Beute zu finden). Anschliessend setzte sich der Beschuldigte, von Wut und Rachegefühlen getrieben, auf den zu Boden gestürzten Privatkläger und schlug ihm wiederholt und ungezielt mit voller Wucht mit der Handfeuerwaffe gegen den Kopf, bis dieser bewusstlos wurde; dieser erlitt dadurch u.a. eine Netzhautablösung (mit Rezidivgefahr), blieb aber ohne bleibende bzw. gravierendere Schäden. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten am 20.09.2022 des Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre); zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe. Der Beschuldigte focht sämtliche drei Schuldsprüche mit vollumfänglicher Berufung an und verlangte Freispruch. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 28.03.2024 alle drei Schuldsprüche vollumfänglich; entgegen der Vorinstanz ging es beim Raub von direktem statt bloss eventualvorsätzlichem Vorsatz aus und errechnete eine höhere Gesamtstrafe von rechnerisch über 48 Monaten (Einsatzstrafe 30 Monate für die versuchte schwere KV, je asperiert für Raub und Hausfriedensbruch, zzgl. deutlich straferhöhender Täterkomponenten wegen einschlägiger Vorstrafen und fehlender Reue), durfte diese aber wegen des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) nicht über die vorinstanzlichen 18 Monate hinaus anheben.