Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte drohte seiner Partnerin B., mit der er in einer unsteten Beziehung mit gemeinsamem Haushalt lebte, implizit mit dem Tod (Anspielung auf das Durchschneiden eines Halses mit einem Messer) und versetzte ihr bei einem anderen Vorfall einen Lowkick gegen den Oberschenkel, wodurch sie starke Schmerzen erlitt und während ein bis zwei Wochen kaum mehr auf dem Bein stehen konnte.
Der Beschuldigte lebte mit der Privatklägerin B. in einer unsteten, aber auf unbestimmte Zeit angelegten Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Bei einem Vorfall drohte er ihr implizit mit dem Tod, indem er sinngemäss ausführte, man könne mit einem entsprechenden Messer auch einem Menschen den Hals durchschneiden, wenn eine "falsche Person" ein solches Messer in die Hände bekomme - was sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzte. Bei einem anderen Vorfall versetzte er ihr, nachdem sie ihm unrechtmässig das Mobiltelefon weggenommen und an seinen Fingern gezogen hatte, einen Lowkick gegen den linken Oberschenkel, was starke Schmerzen verursachte, derentwegen sie ein bis zwei Wochen kaum auf dem Bein stehen oder sich im Bett drehen konnte. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 30.09.2022 der Drohung sowie der einfachen Körperverletzung (als Offizialdelikte unter Lebenspartnern) schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe; von den ebenfalls angeklagten Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der unrechtmässigen Aneignung wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte focht beide verbliebenen Schuldsprüche vollumfänglich an (u.a. mit dem Einwand, es liege bloss eine bereits verjährte Tätlichkeit vor) und verlangte Freispruch. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung am 12.12.2023 vollumfänglich ab und bestätigte beide Schuldsprüche sowie das Strafmass unverändert; einzig beim subjektiven Tatbestand der Drohung ging es abweichend von der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten von blossem Eventualvorsatz statt Absicht aus, was sich auf das Strafmass nicht auswirkte. Wegen mehrfacher, teilweise einschlägiger Vorstrafen (u.a. eine weitere Drohung, begangen während des laufenden Verfahrens) und schlechter Legalprognose wurde die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen.