Fall SB.2019.39

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 10.12.2018
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit um die schmutzig hinterlassene Küche geriet der bei ihr in Untermiete wohnende Beschuldigte in Rage, schlug mit einer Krücke um sich und traf die in einer Ecke kauernde Mitbewohnerin am Oberarm (grossflächiges, blutunterlaufenes Hämatom); anschliessend stach er mehrfach mit einem Küchenmesser in Tisch und Türrahmen, bevor er mit zuvor an sich genommenem Bargeld die Wohnung verliess.

Zusammenfassung

Nach einem Streit per SMS über die von ihm schmutzig hinterlassene Küche kehrte der bei der Privatklägerin in Untermiete wohnende Beschuldigte in die gemeinsame Wohnung zurück, warf Bargeld auf den Boden und nahm es später samt einer weiteren Bargeldsumme an sich. Er geriet ausser sich, ergriff eine im Entrée liegende Krücke und schlug damit um sich (Türrahmen, Küchen-kästchen, Stuhl), bevor er die in einer Ecke der Küche kauernde Privatklägerin, die sich mit den Armen schützte, am Oberarm traf (grossflächiges, blutunterlaufenes Hämatom). Nachdem die Krücke zerbrochen war, nahm er ein Küchenmesser und stach damit mehrfach in den Küchentisch sowie in den Türrahmen (wobei die Klinge abbrach), während die Privatklägerin befürchtete, er werde auch sie damit angreifen. Das Einzelgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 10.12.2018 der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre); von einer separaten Drohung gegenüber einer weiteren Person sowie einem geringfügigen Vermögensdelikt wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte focht den gesamten Schuldspruch mit umfangreichen Beweisanträgen an (Glaubhaftigkeitsgutachten der Privatklägerin, forensische Spurenvergleiche, psychiatrisches Gutachten) und verlangte vollumfänglichen Freispruch. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte am 20.04.2021 den Schuldspruch in allen Punkten vollumfänglich, gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, Art. 19 Abs. 2 StGB) und wandelte das Strafmass wegen eines komplexen Zusatzstrafen-Verhältnisses zu einem zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen, ältere Delikte (2014-2016) betreffenden Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft in eine bedingte Freiheitsstrafe von nur noch 2 Monaten um (bei isolierter Betrachtung dieses Falls wäre nach Verminderung der Schuldfähigkeit eine Strafe von 5 Monaten angemessen gewesen).

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