Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate
Vollzug: unbedingt
Gemeinsam mit zwei Mittätern drang der Beschuldigte maskiert und mit Pfefferspray bewaffnet in die Wohnung eines Marihuana-Verkäufers ein, hielt diesen im Würgegriff, bis dieser keine Luft mehr bekam, und forderte Geld und Marihuana, während ein Mittäter einem zweiten Anwesenden Mobiltelefon und Portemonnaie sowie rund 300g Marihuana entwendete; der Hauptgeschädigte erlitt dabei diverse Verletzungen an Füssen, Kopf, Gesicht und Hals.
Nach gemeinsamem Tatplan drangen der Beschuldigte und ein Mittäter, beide maskiert, mit Latexhandschuhen und Pfefferspray bewaffnet, in die Wohnung eines dem Beschuldigten unbekannten Marihuana-Verkäufers ein, nachdem ein dritter Mittäter unter einem Vorwand Einlass erhalten hatte. Auf der Treppe geriet der Beschuldigte mit dem Bewohner aneinander, beide stürzten die Treppe hinunter, und der Beschuldigte hielt ihn danach mehrere Sekunden im Würgegriff, bis dieser keine Luft mehr bekam; das Opfer wehrte sich mit einem Taser und Bissen, woraufhin es Schläge erhielt. Der Beschuldigte forderte während des Würgens Geld und Marihuana; der Mittäter entwendete derweil einem zweiten im Haus anwesenden Bewohner Mobiltelefon (CHF 200) und Portemonnaie samt Ausweispapieren (CHF 245) und fand rund 300g Marihuana in einem Schränklein, welches mitgenommen wurde. Der Hauptgeschädigte erlitt diverse Verletzungen an Füssen, Kopf, Gesicht und Hals. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 13.01.2022 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung sowie von BetmG-Delikten schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe; wegen einer beim Beschuldigten diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung schob es den Strafvollzug zugunsten einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) auf und sah von einer Landesverweisung ab. Der Beschuldigte focht mit Berufung nur den Schuldspruch wegen Raubes (Bestreiten der Gewaltanwendung), die stationäre Massnahme (beantragt: ambulante Behandlung) sowie die Kostenverlegung an; die übrigen Schuldsprüche blieben unangefochten und wurden rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung eine 5-jährige Landesverweisung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 25.01.2023 den Schuldspruch wegen Raubes vollumfänglich (der Beschuldigte war hierfür - anders als bei den übrigen Delikten - voll schuldfähig) sowie das Strafmass von 3 Jahren 2 Monaten unverändert; es ersetzte jedoch die stationäre durch eine ambulante Massnahme, ohne den Strafvollzug dafür aufzuschieben, und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend Landesverweisung ab (Härtefall: in der Schweiz geboren und aufgewachsen, kein Bezug zur Türkei).