Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 5 Monate
Vollzug: bedingt
Nach einem Streit mit ihrer ehemaligen besten Freundin wegen einer vermeintlichen Affäre mit deren Ehemann ergriff die Beschuldigte im Treppenhaus eine Krücke, folgte der aus der Liegenschaft geflüchteten Privatklägerin nach draussen und schlug ihr damit ins Gesicht, was eine Riss-Quetschwunde verursachte.
Nach einem eskalierenden Streit mit ihrer ehemaligen besten Freundin - ausgelöst durch den Vorwurf einer Affäre mit deren Ehemann sowie einen Konflikt um einen Ersatzschlüssel - ergriff die Beschuldigte im Treppenhaus der gemeinsamen Liegenschaft eine dort befindliche Krücke, folgte der ins Freie geflüchteten Privatklägerin bis in den überdachten Hauseingang und schlug ihr dort mit der Krücke ins Gesicht, wodurch diese eine Riss-Quetschwunde erlitt (folgenlos ausgeheilt, aber mit anhaltenden psychischen Folgen bei der Privatklägerin). Das Einzelgericht Basel-Stadt sprach die Beschuldigte am 02.12.2020 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte sie zu 5 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre); von den ebenfalls angeklagten Vorwürfen der Drohung und der versuchten Nötigung wurde sie freigesprochen. Die Beschuldigte focht den Schuldspruch mit der Begründung an, sie habe in Notwehr gehandelt, nachdem die Privatklägerin sie zuerst an den Haaren gerissen und angegriffen habe. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Berufung am 21.04.2023 vollumfänglich ab: Tatortspuren (Blutspur, Beschaffenheit der Wunde), das Verletzungsbild und die glaubwürdige Aussage eines neutralen Zeugen widerlegten die Notwehr-Version der Beschuldigten und ihres Ehemannes; eine Notwehrsituation habe nicht vorgelegen. Bei der Strafzumessung ersetzte das Appellationsgericht die vorinstanzliche Freiheitsstrafe durch eine gleichwertige Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 90.- (ebenfalls bedingt, 2 Jahre Probezeit), da keine Gründe für eine Freiheitsstrafe anstelle der grundsätzlich vorrangigen Geldstrafe ersichtlich seien; die zuvor im Strafregister vermerkte, nicht einschlägige SVG-Vorstrafe wirkte sich neutral aus.