Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 20
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto auf einen Fussgängerstreifen zu, ohne auf eine bereits die Strasse überquerende 74-jährige Fussgängerin zu achten, und touchierte sie trotz Vollbremsung noch mit dem rechten Vorderrad am linken Fuss, wodurch sie stürzte und sich das Grundgelenk des grossen Zehs brach.
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen auf einen Fussgängerstreifen zu, obwohl er die 74-jährige Privatklägerin schon von Weitem auf dem Trottoir gesehen hatte, blickte aber nicht weiter auf sie, sondern in die Seitenstrassen, um allenfalls abzubiegen. Als die Privatklägerin den Streifen überquerte, kam es trotz Vollbremsung noch zu einer leichten Kollision mitten auf dem Fussgängerstreifen: Das rechte Vorderrad erfasste ihren linken Fuss, sie stürzte und zog sich einen Bruch des Grundgelenks des linken grossen Zehs zu. Das Einzelgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 27.10.2022 der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn - als unbedingte, um Asperation reduzierte Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 02.08.2022 (mehrfache geringfügige Vermögensdelikte, mehrfacher Hausfriedensbruch) - zu 20 Tagessätzen à CHF 50.- Geldstrafe. Der Beschuldigte legte gegen den gesamten Schuldspruch Berufung ein und bestritt insbesondere den Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und der Zehenfraktur. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Berufung am 23.04.2024 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch und Strafmass, wobei es das Verschulden strenger einstufte als die Vorinstanz (nicht mehr "leicht", da der Beschuldigte bei einwandfreier Sicht schlicht nicht hingeschaut hatte); wegen des Verschlechterungsverbots (nur der Beschuldigte hatte Berufung erhoben) blieb es dennoch bei den 20 Tagessätzen. Aufgrund einschlägiger SVG-Vorstrafen (grobe Verkehrsregelverletzung) und fehlender günstiger Legalprognose - der Beschuldigte beging nur drei Wochen später erneut eine Verkehrsregelverletzung - wurde die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen.