Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 20
Vollzug: bedingt
Bei einer Auseinandersetzung zwischen zwei einander unbekannten Hundehaltern, weil der Beschuldigte seinen Hund trotz Aufforderung nicht anleinte, schubste dieser den Privatkläger zunächst gegen die Brust und schlug ihm anschliessend aus nichtigem Anlass die Faust mitten ins Gesicht, wodurch der Privatkläger rückwärts zu Boden stürzte und sich das Nasenbein brach.
Auf einem Spazierweg geriet der Beschuldigte mit dem ihm unbekannten Privatkläger in Streit, weil sein nicht angeleinter Hund immer wieder zum angeleinten Hund des Privatklägers lief; auf dessen wiederholte Aufforderung, den Hund an die Leine zu nehmen, reagierte der Beschuldigte, indem er den Privatkläger mit der offenen Hand gegen die Brust schubste und ihm anschliessend die Faust mitten ins Gesicht schlug, worauf dieser rückwärts zu Boden fiel und sich einen Bruch des Nasenbeins zuzog (vollständig und folgenlos verheilt). Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 21.07.2020 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagessätzen à CHF 330.- Geldstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit; das separate Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde zufolge Verjährung eingestellt. Der Beschuldigte legte gegen den Schuldspruch (Bestreiten des Faustschlags, Behauptung eines blossen Sturzes durch das Hundeverhalten) sowie gegen die Genugtuung/Parteientschädigung Berufung ein; der Privatkläger erhob Anschlussberufung bezüglich der Höhe der Parteientschädigung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschuldigten am 13.06.2022 vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch sowie das Strafmass unverändert: In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation stufte es die Depositionen des Privatklägers als konstant und glaubhaft, jene des Beschuldigten dagegen als widersprüchlich und als Schutzbehauptungen ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nichtigem Anlass; keine Vorstrafen, kein Geständnis, Täterkomponenten neutral.