Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 02.11.2021
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 130

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem banalen Streit ums Kochen zerschlug der stark alkoholisierte Beschuldigte eine Bierflasche auf dem Tisch und stach mit dem abgebrochenen Flaschenhals aus kurzer Distanz einmal gegen den Bauch eines befreundeten Kollegen, den er nur durch Zufall verfehlte.

Zusammenfassung

Nach einem banalen Streit ums Kochen/Essen zerschlug der stark alkoholisierte Beschuldigte in seiner Wohnung eine Bierflasche auf dem Tisch und ging mit dem dadurch entstandenen, scharfkantigen Flaschenhals sofort auf den mit ihm befreundeten C. los, wobei er aus unmittelbarer Nähe einmal eine Stichbewegung gegen dessen Bauch ausführte; C. wurde nur durch Zufall nicht getroffen und blieb unverletzt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten am 02.11.2021 der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 130 Tagessätzen à CHF 30.- Geldstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit; einen wegen laufender Probezeit beantragten Widerruf einer früheren SVG-Geldstrafe sprach sie nicht aus, sondern verwarnte ihn und verlängerte die Probezeit. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte vollumfänglichen Freispruch, u.a. mangels hinreichend präziser Anklageschrift zur Verletzungsabsicht. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 05.09.2022 den Schuldspruch vollumfänglich und stellte dabei sogar ein höheres Verschulden fest als die Vorinstanz: Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich (nicht bloss eventualvorsätzlich) gehandelt und hätte die - für die Vermeidbarkeit gewährte - Strafminderung der Vorinstanz nicht verdient, da er bewusst aus einer intakten Flasche eine gefährliche Stichwaffe gemacht habe. Die rechnerisch resultierende Strafe von 150 Tagessätzen durfte das Obergericht wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte) jedoch nicht aussprechen; es blieb bei den vorinstanzlichen 130 Tagessätzen.

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