Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 25.11.2021
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem der Fahrradfahrer ihm zuvor im Vorbeifahren mit der Hand den Aussenspiegel beschädigt hatte, verfolgte der Beschuldigte ihn mit seinem Personenwagen rückwärts über rund 300 Meter mit fünffach überhöhter Geschwindigkeit (24 statt 5 km/h) bei eingeschränkter Sicht und erfasste ihn schliesslich mittig, wodurch dieser vom Rad stürzte und Schulter-, Knie- und Schürfverletzungen erlitt; nur dem Zufall war es zu verdanken, dass keine schwereren, potenziell lebensgefährlichen Verletzungen resultierten.

Zusammenfassung

Nachdem ein Fahrradfahrer beim Vorbeifahren mit der Hand den linken Aussenspiegel des Autos des Beschuldigten beschädigt hatte, verfolgte dieser ihn, um ihn zur Rede zu stellen, mit seinem Personenwagen rückwärts über rund 300 Meter auf einem schmalen, betonierten Strässchen mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h (statt der erlaubten 5 km/h Schritttempo), bei eingeschränkter Sicht durch Schrägheck, zwei Kindersitze und einen defekten Rückspiegel. Er erfasste den Fahrradfahrer schliesslich mittig; dieser stürzte, wurde über rund vier Meter vom Auto mitgeschleift und erlitt eine Schulterprellung, eine kollabierte Baker-Zyste am Knie sowie diverse Schürfwunden (einfache Körperverletzung, 7 Tage 100% arbeitsunfähig). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung (durch den Fahrradfahrer) ein, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei, sprach ihn aber der versuchten schweren Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Rückwärtsfahren mit übersetzter Geschwindigkeit) schuldig und verurteilte ihn zu 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.-. Die Generalstaatsanwaltschaft focht mit Berufung den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie die Sanktion an und verlangte eine Verurteilung auch nach Art. 129 StGB. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 23.01.2023 sowohl den rechtskräftigen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens: Zwar habe der Beschuldigte objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen, die sich nur durch Zufall nicht verwirklicht habe, jedoch fehle es am für Art. 129 StGB nötigen Nachweis der Skrupellosigkeit, da sein Handeln aus einem nachvollziehbaren, wenn auch völlig unverhältnismässigen Motiv (Ärger über die Sachbeschädigung) erfolgt sei. Bei der Strafzumessung für die versuchte schwere Körperverletzung ging das Obergericht - wie die Vorinstanz - von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Monaten für das vollendete Delikt aus, reduzierte diese um 2 Monate (Eventualvorsatz) auf 28, dann um 8 Monate wegen des Versuchs auf 20 Monate, und schliesslich um 6 Monate Täterkomponenten (fehlende Vorstrafen, Einsicht/Reue, Geständnis) auf die bestätigten 14 Monate - exakt gleich wie die Vorinstanz.

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