Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 52 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schüttelte seinen erst vier Monate alten Säugling heftig und über mehrere Sekunden, weil das Kind schrie und er endlich Ruhe haben wollte, obwohl ihm bewusst war, dass man ein Baby weder schütteln noch ohne Kopfstütze halten darf; das Kind erlitt dadurch schwere, lebensgefährliche Verletzungen an Gehirn, Augen und Rücken mit deutlich verzögerter Entwicklung.
Der aus Frankreich stammende, in Portugal aufgewachsene Beschuldigte schüttelte seinen erst vier Monate alten Sohn A. heftig, weil das Kind schrie und er als sorgeberechtigter, allein betreuender Vater endlich Ruhe haben wollte - obwohl ihm bekannt war, dass man ein Baby nicht schütteln darf und dessen Kopf stützen muss. Das Kind erlitt dadurch ein Schütteltrauma mit schweren, teils lebensgefährlichen Verletzungen an Gehirn, Augen und Rücken sowie einer bleibenden Entwicklungsverzögerung. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 31.05.2023 der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB) schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu 7 Jahren Landesverweisung. Der Beschuldigte akzeptierte den Schuldspruch und wandte sich mit Berufung nur gegen das Strafmass sowie gegen die Landesverweisung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung am 27.01.2025 bezüglich der Strafzumessung teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe von 4 Jahren 4 Monaten auf 3 Jahre und 6 Monate (42 Monate): Es würdigte die objektive Tatschwere zwar strenger als die Vorinstanz (wehrloser Säugling, grobe elterliche Pflichtverletzung, rein egoistisches Motiv), wertete jedoch zugunsten des Beschuldigten das Handeln mit blossem Eventualvorsatz (an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit) verschuldensmindernd, was zu einer Einsatzstrafe von 3 Jahren 2 Monaten führte; wegen einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während eines laufenden Verfahrens erhöhte es die Strafe um 4 Monate auf 3 Jahre 6 Monate. Die Berufung gegen die Landesverweisung wies das Kantonsgericht hingegen vollumfänglich ab: Ein persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB wurde verneint, da der Beschuldigte ungenügend integriert war, eine schlechte Legalprognose mit hohem Rückfallrisiko aufwies und durch seine zwischenzeitliche Ausreise selbst belegt hatte, dass ihm ein Leben ausserhalb der Schweiz zumutbar ist. Die 7-jährige Landesverweisung wurde daher vollumfänglich bestätigt.