Fall SB.2021.81

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 18.04.2019
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einer nächtlichen Auseinandersetzung am Rheinufer mischte sich der Beschuldigte in eine bereits laufende tätliche Konfrontation zwischen einem Dritten und dem ihm unbekannten Opfer ein und schlug diesem unvermittelt mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht; das Opfer erlag noch in derselben Nacht den Folgen der gegen den Kopf gerichteten Schläge mehrerer Beteiligter (zentrales Regulationsversagen infolge stumpfen Schädel-Hirn-Traumas).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein damals junger Erwachsener spanischer Staatsangehörigkeit, mischte sich nachts am Rheinufer in Basel in eine bereits im Gang befindliche gewalttätige Auseinandersetzung zwischen einem Dritten (F.) und dem späteren Opfer ein und versetzte diesem einen einzigen, heftigen Faustschlag gegen den Kopf. Das Opfer erlag in der Tatnacht den Folgen der Gesamtheit der gegen seinen Kopf gerichteten Schläge (Schädel-Hirn-Trauma); welcher Schlag welches Beteiligten die tödliche Verletzung verursachte, liess sich gutachterlich nicht mehr eruieren. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 18.04.2019 der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig und nicht der vorsätzlichen Tötung, da ihm nur sein eigener Faustschlag zugerechnet werden konnte und weder eine Mittäterschaft mit F. noch ein eigener (Eventual-)Tötungsvorsatz nachgewiesen war; verurteilt wurde er zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollzug zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) aufgeschoben wurde, sowie zu 8 Jahren Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Berufung eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft und eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren; der Beschuldigte wandte sich nur gegen die Landesverweisung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Berufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte den Schuldspruch sowie das Strafmass von 3,5 Jahren vollumfänglich: Der Beschuldigte habe sich nach seinem Schlag aus eigenem Antrieb von weiterer Gewalt distanziert und sei nicht - wie die Staatsanwaltschaft geltend machte - von einem Kollegen zurückgehalten worden; mangels gemeinsamem Tatentschluss mit F. entfalle Mittäterschaft, und die Verletzungen könnten keinem bestimmten Schlag zugeordnet werden. Strafzumessung: objektives Verschulden mittel (kräftiger Schlag gegen den Kopf, aber keine übermässige Brutalität), subjektives Verschulden mittel bis schwer, Einsatzstrafe 5,5 Jahre; gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB, verstärkt durch Alkoholisierung) attestierte, Strafminderung um rund einen Drittel auf 3 Jahre 10 Monate; keine Vorstrafen (neutral), umfassendes Geständnis und aufrichtige Reue als Täterkomponente strafmindernd (-4 Monate), Ergebnis 3,5 Jahre, identisch mit der Vorinstanz. Einzige Abweichung: Das Appellationsgericht hiess die Berufung des Beschuldigten gegen die Landesverweisung gut und sah davon ab, da die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens (Art. 5 Anhang I FZA) für seine spanische Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren.

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