Fall SST.2023.246

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 19.04.2023
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 180 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Aus Eifersucht wegen einer Frau, in die er verliebt ist, begibt sich der Beschuldigte mit einem grossen Küchenmesser in die Wohnung von deren Partner und tötet diesen durch mehrere gezielte Messerstiche in Hals und Rumpf.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war in A. verliebt, die jedoch mit C. liiert war. Aus Eifersucht und mit dem Willen, C. zu töten, begab sich der Beschuldigte mit einem in seiner eigenen Küche behändigten Fleischmesser der Marke «Jamie Oliver» (Klingenlänge 19 cm) zur Wohnung von A., wo er widerrechtlich eindrang (Hausfriedensbruch) und C. mit gezielten, mehrere Minuten andauernden Messerstichen in Hals und Rumpf tötete; C. verblutete infolge der Verletzungen. Der Beschuldigte beschädigte zudem Gegenstände am Tatort (Sachbeschädigung). Unmittelbar nach der Tat filmte der Beschuldigte ein Video, in dem er über seine Motive sprach. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 19. April 2023 des Mordes gemäss Art. 112 StGB, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig (Freispruch vom Vorwurf der Drohung) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre); zudem ordnete es ein fünfjähriges Kontaktverbot zu A. an. Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Mordes sowie das Strafmass und das Kontaktverbot an und machte geltend, er sei aufgrund der Einnahme des Schlafmittels Zoldorm im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch wegen Mordes als auch die Freiheitsstrafe von 15 Jahren unverändert: Die Tötung sei besonders skrupellos erfolgt, da der Beschuldigte C. aus purer Eifersucht und Rachsucht gezielt und geplant getötet habe; die geltend gemachte Schuldunfähigkeit infolge der Medikamenteneinnahme sei nicht erstellt. Auch das Geständnis wirkte sich nicht strafmindernd aus, da keine echte Einsicht und Reue, sondern lediglich Tatfolgenreue vorlag. Ohne mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit hätte das Obergericht eine lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen.

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