Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 55 Monate
Vollzug: unbedingt
Als Postbote verkleidet dringt der Beschuldigte zusammen mit zwei Mittätern in das Haus eines älteren Ehepaares ein, fesselt und knebelt beide Opfer mit Klebeband und Kabelbindern (u.a. mit Atemnot durch über Mund und Nase geklebtes Klebeband), bedroht sie mit einem Messer sowie mit dem Tod ihrer Söhne und erbeutet CHF 500.00.
Der Beschuldigte begab sich am 20. Februar 2021 zusammen mit den Mitbeschuldigten D. und E. als Postbote verkleidet zum Einfamilienhaus des 83-jährigen A. und der 77-jährigen B. Nach dem Öffnen der Tür überwältigten die drei Täter A. im Erdgeschoss und B. im Obergeschoss, fesselten beide mit Kabelbindern und Klebeband und zeigten ihnen dabei drohend ein Messer. A. wurde in den dunklen Heizungsraum verbracht, mit einem Fuss an ein Heizungsrohr gefesselt, und ihm wurde Klebeband derart über Mund und Nase geklebt, dass er unter erheblicher Atemnot litt und rund 20 Minuten dort liegen musste; zudem erlitt er durch das Drücken über eine Toilettenschüssel eine Rippenquetschung und eine Beckenprellung. B. wurde ebenfalls gefesselt, mit Klebeband und einem übergestülpten Kissenbezug am Atmen gehindert, und ihr wurde gewaltsam ein Ring vom Finger gerissen (wobei sie eine Fingerfraktur erlitt). Die Täter drohten beiden Opfern mehrfach, deren erwachsene Söhne zu töten, falls sie die Polizei riefen, und erbeuteten insgesamt CHF 500.00 Bargeld. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 16. März 2023 des qualifizierten Raubes mit besonderer Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten sowie – für separat abgeurteilte mehrfache Pornografie- und Gewaltdarstellungsdelikte – zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen; zudem verwies es ihn für 10 Jahre des Landes. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft (die eine Höherqualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren forderte) und des Beschuldigten (der eine Strafminderung verlangte) änderte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil am 11. März 2024 (SST.2023.141) wie folgt ab: - Schuldspruch: Das Obergericht hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und qualifizierte die Tat als Raub mit Herbeiführung einer Lebensgefahr gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB (konkrete Erstickungsgefahr für das betagte Opfer A. durch das Verkleben von Mund und Nase bei bestehender Fesselung im Heizungsraum, mit Eventualvorsatz in Kauf genommen). - Strafzumessung: Das Obergericht ging innerhalb des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren von einer Einsatzstrafe von 8 Jahren für den qualifizierten Raub aus und erhöhte diese asperationsweise um 6 Monate für den Hausfriedensbruch auf 8 ½ Jahre. - Geständnisrabatt: Weil der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein vollumfängliches, von Einsicht und Reue getragenes Geständnis ablegte und wesentlich zur Tataufdeckung beitrug, gewährte ihm das Obergericht bei der Täterkomponente eine massive Strafminderung von 3 Jahren (Reduktion von 8 ½ Jahren auf 5 ½ Jahre). - Beschleunigungsgebot: Wegen eines ungerechtfertigten Verfahrensstillstands von rund 5 Monaten im Vorverfahren stellte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um weitere 3 Monate. - Endstrafe: Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren (63 Monaten). Die bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und die 10-jährige Landesverweisung blieben unverändert bestehen.