Fall SST.2022.105

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Muri
Urteilsdatum: 03.11.2021
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 84 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nachdem seine Ehefrau ihm den definitiven Trennungsentschluss mitgeteilt hatte, würgt der alkoholisierte Beschuldigte sie während ein bis zwei Minuten bis zur Bewusstlosigkeit, wobei sie ein massives Stauungssyndrom erleidet und nur zufällig überlebt (obergerichtliche Einsatzstrafe 8 Jahre.); im Anschluss missbraucht er die Bewusstlose sexuell.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte würgte am 16. Mai 2020 um ca. 03:15 Uhr seine Ehefrau C., nachdem diese ihm am Vorabend ihren definitiven Entschluss zur Trennung mitgeteilt hatte, während mindestens ein bis zwei Minuten, bis sie das Bewusstsein verlor. C. erlitt dabei ein massivstes Stauungssyndrom und befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr; dass sie überlebte, war reiner Zufall, da der Beschuldigte den Erfolgseintritt nicht aktiv verhinderte, sondern diesen dem Zufall überliess. Im Anschluss an die Bewusstlosigkeit missbrauchte der Beschuldigte C. sexuell (Schändung). Beim Vorfall wies der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 1.59‰ auf. Das Bezirksgericht Muri sprach den Beschuldigten am 3. November 2021 gemäss Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Schändung schuldig, widerrief eine frühere bedingte Geldstrafe (10 Tagessätze, Strafbefehl 2020) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen; zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Der Beschuldigte focht das Urteil mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch an und machte geltend, er sei aufgrund einer stärkeren als der gutachterlich festgestellten Alkoholintoxikation schuldunfähig gewesen; die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob ihrerseits Anschlussberufung mit dem Antrag auf Erhöhung der Strafe auf 12 Jahre. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Anschlussberufung mangels Zuständigkeit der einreichenden Behörde nicht ein und wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab: Es bestätigte beide Schuldsprüche und konnte die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 7 Jahren infolge Verschlechterungsgebot nicht erhöhen (eine eigene Strafzumessung wäre bei 9.5 Jahre Freiheitsstrafe gelandet). Es hielt zur versuchten Tötung fest, der Beschuldigte habe C. tatsächlich töten wollen und den Erfolgseintritt lediglich dem Zufall überlassen; strafmildernd wirkten sich der Versuch (Reduktion um 4 Jahre) sowie eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit infolge der Alkoholisierung aus, während die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2020 nicht straferhöhend berücksichtigt werden durfte.

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