Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 24.05.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einer verbalen Auseinandersetzung um eine Spielkonsole in einer Bar sticht der Beschuldigte einem Bekannten während eines Gerangels mit einem Taschenmesser in den Oberschenkel und verletzt dabei einen Ast der Beinschlagader; kurz zuvor hatte er bereits einem anderen Anwesenden ein volles Trinkglas mit Wucht gegen den Kopf geworfen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte geriet am 13. Februar 2022 gegen 02:20 Uhr in einer Bar in F. mit einer Gruppe junger Männer in eine verbale Auseinandersetzung, weil er an einer Spielkonsole mitspielen wollte. Zunächst warf er aus 2 bis 2.5 Metern Entfernung mit voller Wucht ein volles Trinkglas gegen den Kopf von C., der dadurch eine Kopfplatzwunde und eine Hirnerschütterung erlitt; das Glas hätte auch zu einer lebensgefährlichen Verletzung (Schädelbruch, Augenverletzung) führen können. Kurz danach, als D. für C. eine Serviette holen wollte, kam es zwischen dem Beschuldigten und D. zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Beschuldigte ein Taschenmesser hervorholte und D. mit voller Wucht in den linken Oberschenkel stach. Dabei wurde ein Ast der Beinschlagader verletzt; ein Stich an dieser Stelle hätte auch die Hauptschlagader selbst treffen und zu lebensgefährlichem Blutverlust führen können. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 24. Mai 2023 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D. sowie der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von C. schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 50.00 (beides Probezeit 3 Jahre). Der Schuldspruch betreffend D. blieb unangefochten und damit rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob jedoch Berufung mit dem Antrag, auch den Glaswurf zum Nachteil von C. als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren und die Strafe auf 45 Monate zu erhöhen. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Berufung im Schuldpunkt gut und sprach den Beschuldigten auch bezüglich C. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, da bereits der Wurf eines vollen Glases mit Wucht gegen den Kopf eine konkrete Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen begründet habe. In der Strafzumessung reduzierte es die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe jedoch deutlich: Unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen und beim Versuch gebliebenen Begehung sowie der Vorstrafenlosigkeit und der neutral zu wertenden persönlichen Verhältnisse sprach es eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten aus (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren) und ersetzte damit die vorinstanzliche Kombination aus Freiheitsstrafe und separater Geldstrafe.

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