Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Nach einer verbalen Auseinandersetzung im Auto schlägt der Beschuldigte seine (Ex-)Freundin mit dem Handrücken ins Gesicht, packt sie an den Haaren und schlägt ihr mit dem Ellbogen auf den Rücken, wodurch diese eine Nasenbeinfraktur und eine Wirbelsäulenkontusion erleidet.
Der Beschuldigte schlug am 4. Juli 2020 nach einer verbalen Auseinandersetzung im Fahrzeug auf einem Parkplatz seine (Ex-)Freundin B. mit dem Handrücken auf die Nase, packte sie an den Haaren und zog sie nach unten, und schlug ihr anschliessend mit dem Ellbogen auf den Rücken. B. erlitt dabei eine Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der mittleren und oberen Brustwirbelsäule. Im Anschluss soll der Beschuldigte zudem versucht haben, B. durch Androhung, ihr das Mobiltelefon auf den Kopf zu schlagen, zur Preisgabe des Codes zu nötigen; dieser Vorwurf (versuchte Nötigung) liess sich im Ergebnis nicht bestätigen. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten am 11. März 2024 sowohl der einfachen Körperverletzung als auch der versuchten Nötigung schuldig, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 100.00 (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschuldigten auf dessen Berufung hin vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei, da sich dieser Vorhalt beweismässig nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen liess; den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bestätigte es hingegen vollumfänglich, gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen, die polizeilich dokumentierten Hämatome sowie Chat-Nachrichten der Geschädigten. Die bereits vorinstanzlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots war unangefochten geblieben und damit rechtskräftig. In der Strafzumessung reduzierte das Obergericht die Sanktion infolge des Teilfreispruchs sowie im Rahmen der Bildung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022 auf eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 90.00.