Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Nach einem Fussballspiel greift der Beschuldigte zusammen mit mehreren vermummten Mitläufern einen gegnerischen, sich passiv verhaltenden Fananhänger in einer Bahnhofsunterführung an, schlägt ihm mit voller Wucht ins Gesicht und tritt dem am Boden Liegenden gegen den Kopf, wodurch dieser eine Augenverletzung mit bleibenden Sehstörungen erleidet.
Der Beschuldigte, ein Anhänger des FC Basel, griff am 18. September 2022 nach einem Cup-Spiel gegen den FC Aarau zusammen mit drei weiteren, teilweise vermummten Mitläufern in der Bahnhofsunterführung Aarau den sich passiv verhaltenden FC-Aarau-Anhänger B. an. Der Beschuldigte schlug B. mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel; anschliessend trat er ihm mit voller Wucht gegen den Kopf, während B. sich mit den Armen zu schützen versuchte. B. erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Augenkontusion mit Hyphema sowie eine Netzhaut- und Glaskörperblutung am linken Auge mit bleibenden Fokussierungsproblemen. In einem separaten, kurz zuvor am gleichen Abend erfolgten Vorfall hatte der Beschuldigte zudem C., einen Kollegen von B., mit der Faust ins Gesicht geschlagen (versuchte einfache Körperverletzung). Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 7. Dezember 2023 im Sinne der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Vollzug: 1 Jahr unbedingt, 2 Jahre bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 100.00. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf die (nur gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs sowie gegen das Strafmass gerichtete) Berufung des Beschuldigten hin sämtliche Schuldsprüche vollumfänglich: Die Einsatzstrafe sei zu Recht auf die versuchte schwere Körperverletzung als schwerstes Delikt abgestützt worden, da der wuchtige, gezielt gegen den wehrlosen Kopf des Opfers gerichtete Faustschlag und Fusstritt ohne Weiteres zu einer lebensgefährlichen Verletzung hätten führen können; der Angriffstatbestand sei daneben in echter Konkurrenz erfüllt, da auch Drittpersonen (einschreitende Polizisten) gefährdet worden seien. In der Strafzumessung erachtete das Obergericht das Verschulden für das vollendete Delikt als mittelschwer bis schwer (hypothetische Einsatzstrafe 5 Jahre, wegen des Versuchs auf 3 Jahre reduziert) und hätte angesichts einer – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafe sowie fehlender Einsicht und Reue eigentlich eine höhere als die vorinstanzliche Strafe für angemessen gehalten; aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, blieb es jedoch bei der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 3 Jahren samt Vollzugsform.