Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Nach anfänglich verbaler Auseinandersetzung an einer Grillstelle fixieren der Beschuldigte und seine Freundin gemeinsam deren Bruder am Boden und schlagen mehrfach auf ihn ein, wobei sich das Opfer einen Schädelbruch (Bruch der Stirnhöhle) sowie diverse Prellungen und Schürfungen zuzieht; auch der Beschuldigte selbst wird bei der wechselseitigen Auseinandersetzung verletzt.
Der Beschuldigte beteiligte sich am 11. April 2020 in den frühen Morgenstunden zusammen mit C., seiner Freundin, an einer tätlichen Auseinandersetzung an einer Grillstelle in Q. Nach anfänglich verbaler Auseinandersetzung fixierten der Beschuldigte und C. den Bruder von C. (B.) am Boden und schlugen mehrmals auf ihn ein, während sich B. wehrte. Wer den Streit auslöste und wer welche der zahlreichen Verletzungen verursachte, blieb unklar, weshalb die Beteiligten nach Art. 133 StGB (Raufhandel) statt individuell nach Körperverletzungstatbeständen verfolgt wurden. B. erlitt dabei unter anderem einen Schädelbruch im Bereich der linken Stirnhöhle, Hämatome an Kopf und Hals sowie diverse Schürfungen und Prellungen; auch der Beschuldigte selbst zog sich Schürfungen und Hämatome zu. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten am 27. Oktober 2021 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 170.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf die vom Beschuldigten allein erhobene Berufung hin den Schuldspruch vollumfänglich: Eine Notwehrsituation scheide aus, da der Beschuldigte die zeitliche Grenze reiner Abwehr überschritten habe, indem er den am Boden liegenden, unbewaffneten und in der Unterzahl befindlichen B. mehrfach schlug. In der Strafzumessung erachtete das Obergericht das Tatverschulden als vergleichsweise gering und die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen an sich als angemessen; unter Berücksichtigung einer leicht straferhöhend zu wertenden, nicht einschlägigen Vorstrafe (2015, grobe Verkehrsregelverletzung, bedingte Geldstrafe 30 Tagessätze) sowie fehlender Einsicht und Reue wäre nach Auffassung des Obergerichts eigentlich eine Straferhöhung auf 120 Tagessätze angezeigt gewesen. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, blieb es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sowohl bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen als auch bei der Verbindungsbusse von CHF 3'300.00.