Fall STBER.2023.28

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgerichtspräs. Solothurn-Lebern, Solothurn
Urteilsdatum: 20.02.2023
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Tramführer unterlässt trotz erkennbarer Gefahrenlage ein Warnsignal oder eine rechtzeitige Schnellbremsung und kollidiert mit einem die Gleise unachtsam betretenden Fussgänger, der dabei lebensgefährliche Kopf- und Gesichtsverletzungen mit bleibenden Folgeschäden erleidet.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte lenkte am 17. März 2018 als Lokführer eine Tramkomposition der Aare Seeland mobil AG in Solothurn. Obwohl er bemerkte, dass sich mehrere Fussgänger, darunter der spätere Privatkläger, nicht auf die herannahende Bahn, sondern nach Norden blickend der Gleisanlage näherten, reduzierte er die Geschwindigkeit nur geringfügig (von ca. 42 auf 35 km/h) und unterliess es, ein akustisches Warnsignal abzugeben oder rechtzeitig eine Schnellbremsung einzuleiten. Der Privatkläger betrat daraufhin, ohne auf den Tramverkehr zu achten, die Gleise und wurde von der Tramfront erfasst. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit offenem Schädelbasisbruch, multiplen Gesichtsschädelfrakturen sowie posttraumatischer Belastungsstörung und kognitiven Beeinträchtigungen; er befand sich unmittelbar nach dem Unfall in Lebensgefahr und ist seither dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern sprach den Beschuldigten am 20. Februar 2023 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 80.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Berufung des Beschuldigten hin den Schuldspruch vollumfänglich: Die pflichtwidrige Unterlassung des gebotenen Warnsignals bzw. einer früheren Schnellbremsung sei für den Unfall mitursächlich gewesen; das erhebliche Selbstverschulden des Privatklägers ändere daran nichts. In der Strafzumessung wertete das Obergericht das objektive Verschulden als im unteren mittleren Bereich liegend (lebensgefährliche, aber nicht die gravierendste Form schwerer Körperverletzung) und das subjektive Verschulden angesichts der nur kurzen Unaufmerksamkeit als vergleichsweise gering; Täterkomponenten wirkten sich nicht aus. Aufgrund eines aktualisierten Einkommensnachweises erhöhte es den Tagessatz auf CHF 100.00, reduzierte im Gegenzug die Anzahl der Tagessätze unter Anrechnung einer Verbindungsbusse auf 115 und setzte die Busse auf CHF 500.00 herab – dies verstosse nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da die neue Einkommenslage der Vorinstanz nicht bekannt gewesen sei.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen