Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate
Vollzug: unbedingt
Raub/räuberischer Diebstahl zulasten einer Uber-Fahrerin: Beschuldigte beschimpfte und bespuckte die Fahrerin während der Fahrt, trat ihr von hinten an den Oberarm, riss sie an den Haaren, entwendete danach Bargeld (Fr. 20.-) aus der Mittelkonsole und trat ihr bei der Rückforderung ins Gesicht. Erhebliche Verletzungen (Hämatome an Arm/Gesicht) dokumentiert.
Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Dietikon, 24. Oktober 2023, DG230006): Die Beschuldigte, zum Tatzeitpunkt als Fahrgast in einem von der Privatklägerin gelenkten Uber-Fahrzeug, beschimpfte und bespuckte diese während der Fahrt mehrfach (u.a. als "huere Schlampe"), trat ihr nach Anhalten des Fahrzeugs von hinten mit dem Fuss an den rechten Oberarm, riss sie an den Haaren bzw. an der Perücke, griff nach dem in der Mittelkonsole deponierten Bargeld (zwei Fr. 10.-Noten) und trat ihr, als sie sich zur Wehr setzte, ins Gesicht, um die Beute zu sichern. Die Privatklägerin erlitt Hämatome/Schwellungen am rechten Oberarm, im Nasenbereich und an der linken Wange, Kopfschmerzen sowie kurzzeitiges Doppeltsehen. Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB); 13 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Widerruf zweier bedingter Vorstrafen, Gesamt-Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 300.-); obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren (Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), da die Vorinstanz keinen Härtefall annahm. Rechtsmittelverfahren: Die Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an; die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde später zurückgezogen. Das Obergericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche vollumfänglich (der Beweisantrag auf ein Schuldfähigkeitsgutachten wurde abgewiesen; lediglich gestützt auf ein bereits vorliegendes pharmakologisch-toxikologisches Gutachten wurde eine leichte, durch Kokain-/Cannabiseinfluss bedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt). Bei der Strafzumessung gelangte das Obergericht - ausgehend von einer als "sehr leicht" qualifizierten objektiven Tatschwere des räuberischen Diebstahls (Deliktsbetrag von nur Fr. 20.-, keine besonders schwerwiegende Gewaltanwendung) - zu einer deutlich tieferen Einsatzstrafe von lediglich 6 Monaten (statt der von der Vorinstanz offenbar höher angesetzten Einsatzstrafe), erhöhte diese um 2 Monate für die einfache Körperverletzung und beliess es trotz der stark straferhöhend wirkenden einschlägigen Vorstrafen und des Widerrufs zweier bedingter Strafen bei einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (das Verschlechterungsverbot begrenzte ohnehin nach oben). Mangels günstiger Legalprognose wurde die Strafe unbedingt vollzogen. Betreffend Landesverweisung wich das Obergericht demgegenüber deutlich von der Vorinstanz ab: Es bejahte - anders als die Vorinstanz - einen schweren persönlichen Härtefall, da die in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschuldigte ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht hat, die Sprache ihres Heimatlands (Nordmazedonien) kaum beherrscht und dort über keine tragfähigen Bindungen verfügt, zugleich aber gesundheitlich/psychisch schwer beeinträchtigt ist. In der nachfolgenden Interessenabwägung überwog das private Interesse am Verbleib das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (u.a. mangels schwerer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die verübten Delikte), weshalb - ausdrücklich als "letzte Chance" bezeichnet - ganz von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Für die Datenbank massgebend bleiben die vorinstanzlichen Werte (13 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt), da die Datenbank prioritär die erstinstanzliche Strafzumessung abbildet.