Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Auseinandersetzung am Bahnhof: Beschuldigter schlug einem unbeteiligten, zu Hilfe eilenden Geschädigten, der ihn am Weitergehen hinderte, mit der Faust ins Gesicht und trat ihm danach mit dem Mittäter B. mehrfach (mind. 3x) mit dem Fuss gegen Kopf/Gesicht, während dieser am Boden lag. Blaue Flecken am Kopf, leichte Ohrblutung. Vorinstanz: 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt, 8 Jahre Landesverweisung. Obergericht erhöhte auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 28 Monate (6 unbedingt) und 10 Jahre Landesverweisung.
Sachverhalt: Am 2. Dezember 2023 um ca. 14.50 Uhr kam es am Bahnhof E. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, seinem Bekannten B. und dem Geschädigten D. Der Geschädigte D. war zunächst unbeteiligt; als er die Hilferufe des von B. angegriffenen C. hörte, begab er sich zu den Streitenden. Als er bemerkte, dass sich auch der Beschuldigte dorthin bewegte, versuchte er, diesen daran zu hindern, indem er ihn stiess; der Beschuldigte fiel dadurch zu Boden. In der Folge schlug der Beschuldigte den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging, und trat ihm danach mit dem am Boden liegenden Geschädigten mindestens dreimal mit dem Fuss gegen den Kopf-/Gesichtsbereich, während sich dieser mit den Armen zu schützen versuchte. Der Mittäter B. kam hinzu und trat dem ebenfalls noch am Boden liegenden Geschädigten seinerseits mehrfach mit dem Fuss gegen den Kopf. Der Geschädigte erlitt dadurch blaue Flecken am Kopf (insbesondere am Hinterkopf) sowie eine leichte Blutung im bzw. am Ohr, jedoch keine schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, 3. September 2024, DG240030): Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (einziger Anklagepunkt); 18 Monate Freiheitsstrafe (davon 277 Tage durch Haft erstanden), Vollzug vollumfänglich aufgeschoben (bedingt) bei einer Probezeit von 3 Jahren; Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2023 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen (wegen rechtswidriger Einreise, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG – nicht einschlägige Vorstrafe); Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Art. 66a StGB). Rechtliche Würdigung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch und prüfte dabei erstmals auch die Mittäterschaft mit B. (die Vorinstanz hatte nur die eigenen Tathandlungen des Beschuldigten gewürdigt). Es bejahte Mittäterschaft, da beide Täter zeitgleich und koordiniert gegen den Kopf des am Boden liegenden, wehrlosen Geschädigten traten, ohne dass eine vorgängige Absprache erforderlich gewesen wäre. Der Versuch (statt Vollendung) wurde damit begründet, dass die Fusstritte objektiv geeignet waren, eine lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, der Geschädigte aber tatsächlich nur leichte Verletzungen erlitt und zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr schwebte – dies dem Zufall (Schutzhaltung, unvollständige Wucht der Tritte) und nicht dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet. Der Beschuldigte nahm den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung eventualvorsätzlich in Kauf. Die von der Verteidigung verlangte mildere Qualifikation (bloss versuchte einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB in Verbindung mit Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB) betraf keine zusätzlichen, sondern eine alternative rechtliche Würdigung ein und desselben Sachverhalts und wurde verworfen; es liegt somit kein weiterer, eigenständiger Schuldspruch neben der versuchten schweren Körperverletzung vor. Strafzumessung – Unterschied Rechtsmittel- zu Vorinstanz: Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte eine Erhöhung auf 28 Monate Freiheitsstrafe (statt 18 Monate) sowie einen teilbedingten Vollzug (6 Monate unbedingt, 22 Monate bedingt) und eine Landesverweisung von 10 statt 8 Jahren; der Beschuldigte beantragte demgegenüber eine Reduktion. Das Obergericht folgte im Ergebnis der Staatsanwaltschaft: Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 54 Monaten (bei Deliktsvollendung) reduzierte es diese wegen des Versuchs auf 40 Monate und wegen der erheblichen Alkoholisierung (BAK 2.77‰) auf 32 Monate, um sie schliesslich wegen der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und der bloss leichten Anerkennung des Sachverhalts auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Den Vollzug gewährte es nur noch teilbedingt (6 Monate unbedingt, 22 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre), da es dem Verschulden mit einer vollständig bedingten Strafe nicht mehr für ausreichend Rechnung getragen ansah. Die Landesverweisung wurde auf 10 Jahre erhöht. Der Beschuldigte, ein aus einem Drittstaat stammender Asylbewerber ohne jeglichen Bezug zur Schweiz (Asylgesuch abgelehnt, im Oktober 2024 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland ausgeschafft), wies keinen schweren persönlichen Härtefall auf, weshalb eine Interessenabwägung entfiel. Da diese verschärfende Neubeurteilung auf der (zulässigen) Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beruhte, verstösst sie nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Für die Datenbank massgebend bleibt indes der vorinstanzliche Strafpunkt (18 Monate Freiheitsstrafe, vollbedingt), da die Datenbank die erstinstanzliche Strafzumessung abbildet.